Mit Urteil vom 23. Juni 2015 (III R 7/14) hat der Bundesfinanzhof die Rechtsauffassung des 13. Senats des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. 13 K 4566/10 E) bestätigt, wonach – entgegen BMF-Schreiben vom 24. Februar 2009, BStBl. I 2009, 440 – bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 EStG keine quellenbezogene Betrachtung anzustellen sei. Innerhalb einer Einkunftsart seien somit positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen Quellen zu saldieren. Diese Rechtsansicht ist für Gewerbetreibende günstig, die außer den gewerblichen Einkünften auch nichtgewerbliche positive und negative Einkünfte erzielen. Der Bundesfinanzhof hat allerdings die Einschränkung gemacht, dass bei Ehegatten positive Einkünfte des einen nicht mit negativen Einkünften des anderen Ehegatten aus der gleichen Einkunftsart zu verrechnen seien.
PM FG Münster v. 15.09.2015