Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Mai 2015 (VIII R 4/15) das Urteil des 10. Senats des Finanzgerichts Münster vom 10. Dezember 2014 (Az. 10 K 2030/13 E) bestätigt, wonach die Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Kapitaleinkünften führt.
Bei einer Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen Anleihe, das einen jederzeitigen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Die Emittentin hält eine entsprechende Menge Gold in physischer Form und in begrenztem Umfang in Form von Buchgoldansprüchen vor.
Der Kläger hatte im Jahr 2009 Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen erworben und machte im Jahr 2011 von seinem Anspruch Gebrauch, indem er sich 20 Goldbarren á 100g aushändigen ließ. Die Differenz zwischen den Goldwerten 2009 und 2011 führte zu einem Gewinn in Höhe von rund 20.000 €, den die Bank des Klägers in ihrer Erträgnisaufstellung bescheinigte. Das Finanzamt behandelte diesen Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Das Finanzgericht Münster hatte der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben, weil die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung keine Veräußerung einer Kapitalforderung darstelle und damit nicht zu einem Kapitalertrag führe. Die Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung verbriefe keinen Geldanspruch, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, nämlich der Lieferung von Gold.
Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Das auf Lieferung physischen Goldes gerichtete Wertpapier könne auch nicht deshalb als Kapitalforderung angesehen werden, weil eine Vielzahl von Anlegern es auf einem Sekundärmarkt gehandelt habe. Vielmehr sei die Einlösung einer Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung - ebenso wie der unmittelbare Goldverkauf - als privates Veräußerungsgeschäft zu behandeln, das nach Ablauf der Jahresfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht steuerbar ist.
Bei einer Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen Anleihe, das einen jederzeitigen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Die Emittentin hält eine entsprechende Menge Gold in physischer Form und in begrenztem Umfang in Form von Buchgoldansprüchen vor.
Der Kläger hatte im Jahr 2009 Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen erworben und machte im Jahr 2011 von seinem Anspruch Gebrauch, indem er sich 20 Goldbarren á 100g aushändigen ließ. Die Differenz zwischen den Goldwerten 2009 und 2011 führte zu einem Gewinn in Höhe von rund 20.000 €, den die Bank des Klägers in ihrer Erträgnisaufstellung bescheinigte. Das Finanzamt behandelte diesen Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Das Finanzgericht Münster hatte der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben, weil die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung keine Veräußerung einer Kapitalforderung darstelle und damit nicht zu einem Kapitalertrag führe. Die Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung verbriefe keinen Geldanspruch, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, nämlich der Lieferung von Gold.
Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Das auf Lieferung physischen Goldes gerichtete Wertpapier könne auch nicht deshalb als Kapitalforderung angesehen werden, weil eine Vielzahl von Anlegern es auf einem Sekundärmarkt gehandelt habe. Vielmehr sei die Einlösung einer Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung - ebenso wie der unmittelbare Goldverkauf - als privates Veräußerungsgeschäft zu behandeln, das nach Ablauf der Jahresfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht steuerbar ist.
PM FG Münster v. 15.09.2015