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Barlohnumwandlungen zugunsten Zeitwertkontenmodellen stellen einen einheitlich zu betrachtenden Geschäftsvorfall dar.

Wird durch Barlohnumwandlung das monatliche Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers reduziert und der Differenzbetrag lohnsteuerfrei auf ein Investmentkonto, das auf den Namen der GmbH läuft aber zur Sicherung der Ansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers an diesen verpfändet ist, gezahlt und aufwandswirksam als Rückstellung auf Zeitwertkonten verbucht, so liegt in dieser Höhe keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Denn insoweit ist die durch die Rückstellungsbildung in einem ersten Schritt verursachte Betriebsvermögensminderung durch den seitens der GmbH ersparten Gehaltsaufwand auszugleichen, so dass im Ergebnis keine für eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG erforderliche Vermögensminderung vorliegt.

Urteil vom 24. März 2015, 1 K 1170/11
PM FG Saarland v. 15.09.2015