Atypisch stille Gesellschaft; Aufgeld (Agio) bei neu eintretendem Gesellschafter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, 24 UmwStG, §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO)
Ein Agio, das ein atypisch stiller Gesellschafter bei Neubegründung einer atypisch stillen Gesellschaft leistet und das nicht seinem Kapitalkonto gutgeschrieben, sondern als „gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage“ verbucht wird, während ein anderer Gesellschafter einen Mitunternehmeranteil einbringt, stellt Einnahmen auf Ebene der atypisch stillen Gesellschaft dar. Insoweit leistet der barzahlende Gesellschafter eine Zuzahlung in das Vermögen der atypisch stillen Gesellschaft, mit der er dem anderen Gesellschafter einen Teil der stillen Reserven „abkauft“.
Urteil vom 1. Juli 2015, 1 K 1414/12
PM FG Saarland v. 15.09.2015
PM FG Saarland v. 15.09.2015