Der X. Senat des BFH hat mit Urteil vom 25. März 2015 (Az. X R 20/13) das Urteil des 4. Senats des Finanzgerichts Münster vom 26. Juli 2012 (4 K 2071/09 E,U) aufgehoben. Der von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomiebetrieben häufig bemühte Zeitreihenvergleich ist danach nur noch sehr eingeschränkt als Schätzungsmethode anwendbar.
Der Kläger betreibt eine Gastwirtschaft. Einen Teil seiner Bareinnahmen erfasste er über eine elektronische Registrierkasse, einen anderen Teil nicht. Tagesendsummenbons lagen nicht vollständig vor bzw. waren teilweise nicht datiert. Daneben fehlten auch Programmierprotokolle und Bedienungsanleitungen für die Kasse. Das Finanzamt sah diese Kassenführung als nicht ordnungsgemäß an und schätze auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs Umsätze und Gewinne hinzu. Hierbei zerlegte es die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in wöchentliche Einheiten und ermittelte sodann für jede Woche einen Rohgewinnaufschlagsatz. Den höchsten durchschnittlichen Satz, der sich für einen zusammenhängenden Zehn-Wochen-Zeitraum ergab, wendete es auf das gesamte Jahr an.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster ging aufgrund mangelhafter Kassenführung ebenfalls von einer Schätzungsbefugnis aus und ließ das vom Finanzamt ermittelte Ergebnis bestehen, zumal es sich innerhalb der amtlichen Richtsätze bewege.
Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dabei stellte er zunächst heraus, dass beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems bereits das Fehlen der Betriebsanleitung und der Programmierprotokolle einen erheblichen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Die mathematisch-statistische Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs sei in einem solchen Fall allerdings nur nachrangig hinter anderen Schätzungsmethoden anzuwenden und könne allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden. Darüber hinaus müsse feststehen, dass das Verhältnis zwischen Erlösen und Warenein käufen im Betrieb über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sei. Schließlich müsse der Zeitreihenvergleich technisch korrekt durchgeführt werden. Dabei müsse zwischen einzelnen Warengruppen differenziert werden, da auch in gastronomischen Betrieben teilweise eine Vorratshaltung (z. B. bei alkoholischen Getränken) möglich sei.
Der Kläger betreibt eine Gastwirtschaft. Einen Teil seiner Bareinnahmen erfasste er über eine elektronische Registrierkasse, einen anderen Teil nicht. Tagesendsummenbons lagen nicht vollständig vor bzw. waren teilweise nicht datiert. Daneben fehlten auch Programmierprotokolle und Bedienungsanleitungen für die Kasse. Das Finanzamt sah diese Kassenführung als nicht ordnungsgemäß an und schätze auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs Umsätze und Gewinne hinzu. Hierbei zerlegte es die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in wöchentliche Einheiten und ermittelte sodann für jede Woche einen Rohgewinnaufschlagsatz. Den höchsten durchschnittlichen Satz, der sich für einen zusammenhängenden Zehn-Wochen-Zeitraum ergab, wendete es auf das gesamte Jahr an.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster ging aufgrund mangelhafter Kassenführung ebenfalls von einer Schätzungsbefugnis aus und ließ das vom Finanzamt ermittelte Ergebnis bestehen, zumal es sich innerhalb der amtlichen Richtsätze bewege.
Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dabei stellte er zunächst heraus, dass beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems bereits das Fehlen der Betriebsanleitung und der Programmierprotokolle einen erheblichen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Die mathematisch-statistische Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs sei in einem solchen Fall allerdings nur nachrangig hinter anderen Schätzungsmethoden anzuwenden und könne allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden. Darüber hinaus müsse feststehen, dass das Verhältnis zwischen Erlösen und Warenein käufen im Betrieb über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sei. Schließlich müsse der Zeitreihenvergleich technisch korrekt durchgeführt werden. Dabei müsse zwischen einzelnen Warengruppen differenziert werden, da auch in gastronomischen Betrieben teilweise eine Vorratshaltung (z. B. bei alkoholischen Getränken) möglich sei.
PM FG Münster v. 17.08.2015