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Baustelle Steuervereinfachung

BdSt legt Update seiner Steuervereinfachungsbroschüre vor / GWG-Betrag besteht seit 50 Jahren

Ist das noch aktuell? Das fragt sich der Bund der Steuerzahler und fordert verständlichere und moderne Steuergesetze. Dazu haben wir eine Broschüre mit konkreten Vorschlägen zur Steuervereinfachung vorgelegt. An zahlreichen Beispielen zeigt der BdSt, welche Stilblüten sich im Steuerrecht über die Jahre entwickelt haben. Ob Beträge, die 50 Jahre und älter sind, oder Vorschriften, die wegen Zeitablauf gar keinen Anwendungsbereich mehr haben - wir decken die Baustellen im Gesetz auf. Jetzt liegt die BdSt-Broschüre „Baukasten für die 18. Legislaturperiode“ in aktualisierter Fassung vor – ergänzt um ein Erfolgskapitel.

Steuervereinfachung wollen alle! Die Umsetzung fällt der Politik oft schwer, deshalb zeigt der BdSt, wie es besser geht. Wir schlagen vor, dass Freibeträge, Freigrenzen und Pauschalen im Steuerrecht regelmäßig angepasst und veraltete Vorschriften gestrichen werden. Beispiel Rentner: Der Werbungskostenpauschbetrag für die Steuererklärung der Senioren ist fast so alt wie die Senioren selbst. Seit 1954 werden pauschal 102 Euro berücksichtigt. Das deckt bei vielen Rentnern nicht einmal die Ausgaben, um die Erklärung von einem steuerlichen Berater anfertigen zu lassen. Folge: Die Senioren müssen Belege sammeln. Nicht mehr aktuell ist auch der Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter: Kleine Anschaffungen für Beruf oder den Betrieb können Steuerzahler sofort im Jahr der Anschaffung abschreiben. Es gilt seit einem halben Jahrhundert ein Wert von 410 Euro/800 DM pro Gegenstand. Allerdings konnten die Steuerzahler im Jahr 1965 für 800 DM noch einiges mehr anschaffen als heute. Diese und weitere Beträge müssen an die heutigen Verhältnisse angepasst werden, fordert der BdSt.

Wir wollen zudem, dass Bürger das Gesetz und ihren Steuerbescheid verstehen. Komplizierte Rechtsbegriffe sollten durch einfache Formulierungen ersetzt werden. Anhand von Beispielen zeigt der BdSt auch hier, wie es besser geht. Statt „Vorläufige Steuerfestsetzung“ auf dem Steuerbescheid zu platzieren, könnte das Finanzamt den Bürgern beispielsweise mitteilen, dass der Bescheid in diesem Punkt später noch geändert werden kann. Diesen und weitere Vorschläge finden Sie in unserer Broschüre zur Steuervereinfachung.

Hier geht es zum Download.

PM BdSt v. 30.07.2015