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aktuelle Entscheidung des FG Düsseldorf

  • 1 K 4103/12 externer Link, öffnet neues Browserfenster 30.08.2015
    Für die Zurechnung von (auch negativen) Vermietungseinkünften ist regelmäßig auf das Außenverhältniss zum Mieter abzustellen, da für den Mieter grundsätzlich erkennbar sein muss, dass ein in die Vermietung eingeschalteter Vertreter oder Verwalter die Vermietung nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sondern für einen Dritten durchführt, auch wenn dieser namentlich nicht benannt wird