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Vermietung von Unterkunftsplätzen an Subunternehmer der örtlichen Fleischverarbeitungsindustrie ist gewerblich

Mit Urteil vom 13. Mai 2015 (Az. 10 K 1207/13 E,G) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Vermietung von Unterkünften an Subunternehmer der örtlichen Fleischverarbeitungsindustrie zur Unterbringung von Arbeitnehmern als gewerblich einzustufen ist.

Der Kläger stattete eigene und angemietete Immobilien mit Schlafgelegenheiten in der Weise aus, dass mehrere Personen je Zimmer untergebracht werden konnten. Er vermietete die Immobilien an verschiedene Subunternehmer der örtlichen Fleischverarbeitungsindustrie, die diese als Unterkünfte für die von ihnen beschäftigten, nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nutzten. Die vereinbarte Miete bemaß sich dabei nach der Anzahl der Personen, die in der jeweiligen Immobilie untergebracht waren. Das Finanzamt behandelte den Kläger als gewerblichen Vermieter.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Im Streitfall hätten nicht die Immobilien die Grundlage der Vermietungstätigkeit des Klägers gebildet, sondern die von ihm selbst eingerichteten Unterkunftsplätze. Für die Mieter wiederum habe nicht die Anmietung von Wohnraum, sondern die Beherbergung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern im Vordergrund gestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten lesen Sie bitte die Pressemitteilung Nr. 6 vom 1. Juli 2015.

FG Münster v. 15.07.2015