Nach Eintragung einer Abspaltung zur Neugründung im Handelsregister ist eine Änderung der Vermögenszuordnung zwischen den Gesellschaften nicht mehr möglich.
Mit Urteil vom 24. April 2015 (Az. 3 K 106/11) hatte der 3. Senat zu entscheiden, ob eine Mutterkapitalgesellschaft von ihrer Tochterkapitalgesellschaft im Zuge einer von der Tochtergesellschaft vorgenommenen Abspaltung einer dadurch neu gegründeten Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erhalten hatte. Zudem stellte sich die Frage, ob die in der Spaltungsbilanz getroffene Vermögenszuordnung zwischen der Tochtergesellschaft und der von ihr abgespaltenen (neu gegründeten) Gesellschaft noch nachträglich geändert werden konnte.
Mit der ständigen Rspr. des BFH entschied der 3. Senat, dass eine vGA an die Muttergesellschaft vorliege, wenn eine Tochterkapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Diese Voraussetzungen sah der Senat im Streitfall als gegeben an.
Zudem gelangte er zu der Auffassung, dass nach Abschluss einer Abspaltung zur Neugründung, d. h. Eintragung der Spaltung im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft, eine Änderung der zwischen den Gesellschaften ursprünglich getroffenen Vermögenszuordnung nicht mehr möglich sei.
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PM FG Kiel v. 30.06.2015