Die Umsätze eines der Förderung des Reitsports dienenden gemeinnützigen Vereins aus Verträgen über die Einstellung von Pferden, welche neben der Zurverfügungstellung der Pferdebox weitere Leistungen (Fütterung, Reinigung der Box, Nutzung der Reitanlage etc.) beinhalten, sind weder nach nationalem Umsatzsteuerrecht begünstigt (insbes. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG), noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine schädliche Wettbewerbssituation vorliegt.
Mit Urteil vom 18. Februar 2015 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az.: 4 K 27/14) entschieden, dass die Umsätze aus einer Pferdepensionshaltung eines gemeinnützigen Vereins nicht privilegiert sind, wenn im Umkreis des Vereins vergleichbare Leistungen nicht privilegierter Unternehmen angeboten werden.
Kläger war ein gemeinnütziger Reiterverein (e.V.). Sein Zweck lag gemäß der Satzung darin, den Reitsport auf breiter Grundlage zu pflegen. Er verfügte über eine Reithalle, einen Dressurplatz, einen Springplatz, Sandpaddocks, Grasweiden, sowie Stallungen, in denen sich rd. 30 Boxen zum Einstellen von Pferden befanden. Bei Abschluss eines Pensionsvertrags verpflichtete sich der Einsteller zur Zahlung eines monatlichen Pensionspreises. Die dafür erbrachten Leistungen des Vereins bestanden in der Bereitstellung einer Box zum Einstellen des Pferdes, in der Fütterung (Raufutter, Heu sowie Ergänzungsfutter), sowie im Ausmisten der Boxen mit Stroh. Zudem verpflichtete sich der Verein, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Pflegers zu halten und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich dem Pferdebesitzer zu melden. Schließlich war gemäß Ziff. 5 des Vertrages in dem Pensionspreis ein Reitanlagennutzungsentgelt enthalten, welches zur Nutzung der gesamten Reitanlage berechtigte. Das Gericht entschied, dass es sich bei diesen Leistungen um einheitliche Leistungen handelte, die der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz unterlagen. Auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 16. Oktober 2013 (XI R 34/11) seien die Leistungen
- nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit,
- nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG oder § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG begünstigt
- und auch nicht gemäß § 4 Nr. 12 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 14/15 anhängig.
PM FG Kiel v. 30.06.2015