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Kosten für Entmüllung eines „Messie-Hauses“ mindern nicht die Erbschaftsteuer

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az. 7 K 1377/14) hat der 7. Senat entschieden, dass Kosten für die Entmüllung eines zum Nachlass gehörenden Hauses keine abzugsfähigen  Nachlassverbindlichkeiten darstellen, sondern als Kosten für die Verwaltung des Nachlasses im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig sind.

Der Kläger ist als Neffe seines verstorbenen Onkels dessen Erbe geworden. Zum Nachlass gehörte u.a. das vom Erblasser zu dessen Lebzeiten selbst genutzte Wohnhaus, das nach dessen Tod zu einem Preis von ca. 56.000 € veräußert wurde Weil der Erblasser ein sog. „Messie“ war, musste das Haus vor der Veräußerung aufwendig entmüllt werden, wofür Kosten von insgesamt 17.569 € angefallen sind.

Das Finanzamt lehnte es im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung ab, diese Entmüllungskosten in Abzug zu bringen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Entmüllungskosten seien dem Kläger weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch mit der Erlangung des Erwerbs entstanden. Vielmehr gehören diese Kosten nach Ansicht des Senats zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Dass das zugemüllte Grundstück nicht ohne vorherige Entmüllung vom Erben sinnvoll genutzt werden konnte, mag zwar ein tatsächliches Hindernis für den späteren Verkauf gewesen sein. Dieser Zustand habe jedoch den Erben nicht daran gehindert, das rechtliche, ungeteilte Erbe des Grundstücks anzutreten. 

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur statthaft, wenn das FG sie zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde (sog. Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen.

PM FG Baden-Württemberg per 13.05.2015