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Bei Familien mit Bezug zu zwei Staaten ist das (Differenz)-Kindergeld kindbezogen zu berechnen.

Der  3. Senat  des  Finanzgerichts  Baden-Württemberg  entschied  mit  Urteil  vom  26. Februar 2015 (Az. 3 K 1747/13) zugunsten der Klägerin, dass das Differenzkindergeld kindbezogen und nicht familienbezogen zu berechnen sei. Er ließ die Revision zu (Az. beim BFH VI R 25/15).

Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Inland. Ihr jüngstes Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diesebetragen monatlich für Kinder bis zum 16. Lebensjahr 200 CHF und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 250 CHF.

Nach Auffassung des 3. Senats bestand ein Anspruch  auf Familienleistungen nach Schweizer Recht und deutschem Recht (Kindergeld). Daher sei zunächst zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung einer Familienleistung vorrangig zuständig ist.
Nach der einschlägigen Verordnung (EG), die nach dem sog. Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz auch im Verhältnis zur Schweiz  gilt, sei dies im vorliegenden Fall der Beschäftigungsstaat Schweiz. Sodann ermittelte der 3. Senat für jedes Kind, ob  und  in  welcher  Höhe  der  Wohnsitzstaat  Deutschland  einen  Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des inländischen Kindergelds, sog. Differenzkindergeld, zu zahlen habe. Hierzu rechnete er kindbezogen die gewährte Schweizer Familienzulage in Euro um und berechnete für das jüngste Kind eine Schweizer Kinderzulage von 165,43 €. Diesen  Betrag  verglich  er  mit  dem  nach  deutschem  Kindergeldrecht  zustehenden
Betrag von 190 € monatlich und setzte zugunsten derKlägerin für ihr jüngstes Kind
Differenzkindergeld von 24,57 € monatlich fest.

PM FG Baden-Württemberg per 13.05.2015