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Az. 1 K 161/12 - Urteil vom 27.11.2014
Einkommensteuer 2007 und 2008
Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nur bei ausdrücklicher Aufgabeerklärung und Versteuerung der stillen Reserven. Keine Zwangsbetriebsaufgabe und kein Anspruch auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO aus Vertrauensschutzgründen auf Grund des sog. Verpachtungserlasses vom 17.12.1965
rechtskräftig
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Az. 1 K 77/13 - Urteil vom 27.11.2014
Bedarfsbewertung/Ertragswert/Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
Einem abweichenden Wertansatz in einem Sachverständigengutachten kann gefolgt werden, wenn der Gutachter diesen hinreichend begründet.
Ein Gutachten ist nicht bereits dann in Gänze zu verwerfen, wenn es eine korrigierbare Lücke oder einen korrigierbaren Mangel enthält.
vorläufig nicht rechtskräftig
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Az. 1 K 204/13 - Beschluss vom 24.03.2015
ges. Feststellung des Grundstückswerts zum 1.7.2010
Kostentragungspflicht des Finanzamts nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache trotz eigentlich verspäteter Vorlage eines Wertgutachtens durch den Steuerpflichtigen aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit
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Az. 5 K 193/12 - Urteil vom 28.08.2014
Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen unter Ehegatten
Nach dem Regelungsgehalt eines Vorauszahlungsbescheides werden Einkommensteuervorauszahlungen von Ehegatten grundsätzlich als Gesamtschuldner geschuldet.
Lässt sich aus den bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Ehegatte begleichen wollte, ist davon auszugehen, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein Ehegatte auf die Gesamtschuld gezahlt hat. Liegen keine anderen Anhaltspunkte vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, auch die Schuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will.
Dies gilt jedenfalls solange die Ehe besteht und die die Eheleute nicht dauernd getrennt leben.
Revision eingelegt - BFH-Az.: VII R 41/14
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Az. 9 K 81/13 - Urteil vom 17.09.2014
Einkommensteuer 2011
Einkünfteerzielungsabsicht im Fall des langjährigen Leerstands einer Wohnung
rechtskräftig
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Az. 12 K 79/13 - Urteil vom 21.10.2014
Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, insbesondere zu notwendigen Kosten der Unterkunft bei Nutzung einer Eigentumswohnung am Arbeitsort
Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 10/15
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Az. 14 K 316/13 - Urteil vom 26.02.2015
Auslegung einer Klageschrift - Einkünfteerzielungsabsicht bei einem nach Abriss des vorhandenen Gebäudes lange Jahre unbebauten Grundstücks - vorab entstandene Werbungskosten
Bezeichnet der Steuerpflichtige einzelne Steuerbescheide (hier: Einkommensteuer 2005 bis 2008) und formuliert (nur) insoweit einen Klageantrag, führt die Nennung der mehrere Einsprüche umfassenden Rechtsbehelfsnummer nicht dazu, dass mit der Klage ein neben den bezeichneten Bescheiden vorhandener weiterer Bescheid (hier: Einkommensteuer 2004) als (von Anfang an) angefochten angesehen werden kann.
Auch eine rechtsschutzgewährende Auslegung berechtigt nicht zu der Annahme, dass ein Steuerpflichtiger sämtliche Verwaltungsakte, auf die sich das Einspruchsverfahren bezog, auch zum Gegenstand des nachfolgenden Klageverfahrens machen will. Hierfür bedarf es vielmehr hinreichender Anhaltspunkte.
Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück als vorab entstandene Werbungskosten ist, dass ein --an äußeren Umständen erkennbarer-- ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer sich anschließenden Vermietung des Gebäudes besteht.
vorläufig nicht rechtskräftig
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Az. 15 K 196/11 - Beschluss vom 17.03.2015
Streitwert im Verfahren über gesonderte Gewinnfeststellung
Lassen sich im Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Rechtsmittelführer nicht ohne weiteres ermitteln, ist der Gegenstandswert nach einem Pauschalsatz zu bestimmen. Abweichend vom Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit ist nicht auf 25 v.H. "des festgestellten Betrages", sondern der beantragten Gewinnminderung abzustellen.
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Az. 1 K 161/12 - Urteil vom 27.11.2014
Einkommensteuer 2007 und 2008
Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nur bei ausdrücklicher Aufgabeerklärung und Versteuerung der stillen Reserven. Keine Zwangsbetriebsaufgabe und kein Anspruch auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO aus Vertrauensschutzgründen auf Grund des sog. Verpachtungserlasses vom 17.12.1965
rechtskräftig
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Az. 1 K 77/13 - Urteil vom 27.11.2014
Bedarfsbewertung/Ertragswert/Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
Einem abweichenden Wertansatz in einem Sachverständigengutachten kann gefolgt werden, wenn der Gutachter diesen hinreichend begründet.
Ein Gutachten ist nicht bereits dann in Gänze zu verwerfen, wenn es eine korrigierbare Lücke oder einen korrigierbaren Mangel enthält.
vorläufig nicht rechtskräftig
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Az. 1 K 204/13 - Beschluss vom 24.03.2015
ges. Feststellung des Grundstückswerts zum 1.7.2010
Kostentragungspflicht des Finanzamts nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache trotz eigentlich verspäteter Vorlage eines Wertgutachtens durch den Steuerpflichtigen aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit
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Az. 5 K 193/12 - Urteil vom 28.08.2014
Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen unter Ehegatten
Nach dem Regelungsgehalt eines Vorauszahlungsbescheides werden Einkommensteuervorauszahlungen von Ehegatten grundsätzlich als Gesamtschuldner geschuldet.
Lässt sich aus den bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Ehegatte begleichen wollte, ist davon auszugehen, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein Ehegatte auf die Gesamtschuld gezahlt hat. Liegen keine anderen Anhaltspunkte vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, auch die Schuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will.
Dies gilt jedenfalls solange die Ehe besteht und die die Eheleute nicht dauernd getrennt leben.
Revision eingelegt - BFH-Az.: VII R 41/14
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Az. 9 K 81/13 - Urteil vom 17.09.2014
Einkommensteuer 2011
Einkünfteerzielungsabsicht im Fall des langjährigen Leerstands einer Wohnung
rechtskräftig
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Az. 12 K 79/13 - Urteil vom 21.10.2014
Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, insbesondere zu notwendigen Kosten der Unterkunft bei Nutzung einer Eigentumswohnung am Arbeitsort
Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 10/15
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Az. 14 K 316/13 - Urteil vom 26.02.2015
Auslegung einer Klageschrift - Einkünfteerzielungsabsicht bei einem nach Abriss des vorhandenen Gebäudes lange Jahre unbebauten Grundstücks - vorab entstandene Werbungskosten
Bezeichnet der Steuerpflichtige einzelne Steuerbescheide (hier: Einkommensteuer 2005 bis 2008) und formuliert (nur) insoweit einen Klageantrag, führt die Nennung der mehrere Einsprüche umfassenden Rechtsbehelfsnummer nicht dazu, dass mit der Klage ein neben den bezeichneten Bescheiden vorhandener weiterer Bescheid (hier: Einkommensteuer 2004) als (von Anfang an) angefochten angesehen werden kann.
Auch eine rechtsschutzgewährende Auslegung berechtigt nicht zu der Annahme, dass ein Steuerpflichtiger sämtliche Verwaltungsakte, auf die sich das Einspruchsverfahren bezog, auch zum Gegenstand des nachfolgenden Klageverfahrens machen will. Hierfür bedarf es vielmehr hinreichender Anhaltspunkte.
Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück als vorab entstandene Werbungskosten ist, dass ein --an äußeren Umständen erkennbarer-- ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer sich anschließenden Vermietung des Gebäudes besteht.
vorläufig nicht rechtskräftig
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Az. 15 K 196/11 - Beschluss vom 17.03.2015
Streitwert im Verfahren über gesonderte Gewinnfeststellung
Lassen sich im Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Rechtsmittelführer nicht ohne weiteres ermitteln, ist der Gegenstandswert nach einem Pauschalsatz zu bestimmen. Abweichend vom Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit ist nicht auf 25 v.H. "des festgestellten Betrages", sondern der beantragten Gewinnminderung abzustellen.