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Sogenannte Ackerquote als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut?

In seinem Urteil vom 26. August 2014 (Az. 1 K 37/11, veröffentlicht in EFG 2015, 245) hat sich der 1. Senat des Finanzgerichts mit der Frage befasst, unter welchen Umständen die Ackerprämienberechtigung nach der KultPflAZV (sog. Ackerquote) als selbständiges Wirtschaftsgut zu betrachten sei. Insofern sei davon auszugehen, dass die Ackerquote im Zeitpunkt ihrer Einführung ein unselbständiger Teil i. S. v. § 96 BGB des Wirtschaftsguts Grund und Boden gewesen sei (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. September 2010, IV R 28/08, BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406). Sie sei auch weder mit dem Inkrafttreten der 10. Änderungsverordnung zur KultPflAZV vom 27. November 1995 noch mit Einführung der Flächenzahlungsverordnung (Flächen-ZV) zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut erstarkt, auch wenn durch die Verordnungen ihre eingeschränkte und bedingte Verkehrsfähigkeit ermöglicht worden sei. Denn die abstrakte Verkehrsfähigkeit eines Rechts sei lediglich ein Einzelgesichtspunkt und weder notwendiges noch hinreichendes Merkmal im Rahmen der wertenden Betrachtung, ob ein wertbildender Faktor eines Wirtschaftsguts oder ein selbständiges weiteres Wirtschaftsgut vorliege.

Preisunterschiede zwischen Kaufpreisen für gleichwertige Grundstücke mit und ohne Prämienberechtigung allein ließen keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Gesamtpreis auf ein Wirtschaftsgut (Grund und Boden) mit einer bestimmten wertbildenden Eigenschaft (Ackerquote) oder auf zwei selbständige Wirtschaftsgüter (Grund und Boden einerseits und Ackerquote andererseits) entfielen. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine Übertragung der Ackerquote auf ein anderes Grundstück nicht stattfinde, bestehe zwischen dem Grund und Boden und der Ackerquote durch die Bindung der Prämienberechtigung an ein bestimmtes Grundstück und an dessen konkrete Nutzung ein dominierender enger Nutzung- und Funktionszusammenhang, der die Ackerquote lediglich als wertbildenden Faktor und nicht als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut erscheinen lasse. Ein selbständiges Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" entstehe auch nicht allein durch vertragliche Gestaltung im Rahmen eines Betriebsveräußerungsvertrages dergestalt, dass die Ackerquote in dem Betriebsveräußerungsvertrag wertbildend mitaufgenommen worden sei. Vielmehr sei für die Annahme eines selbständigen immateriellen Wirtschaftsguts erforderlich, dass die Ackerquote zum Gegenstand des Kaufvertrags oder Erwerbsvertrags gemacht werde und sie durch die Genehmigung der Übertragung durch die zuständige Stelle in den Verkehr gebracht werde. Denn die Frage, ob ein wertbildender Faktor eines Wirtschaftsguts oder aber ein selbständiges weiteres Wirtschaftsgut vorliege, sei in erster Linie nach objektiven Kriterien zu beantworten. Allein die subjektive Einschätzung und Bewertung der Vertragsparteien sei für diese Abgrenzung nicht maßgeblich.

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. I R 67/14 geführt.

PM FG Kiel v. 31.03.2015