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Private Krankenhäuser sind umsatzsteuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Oktober 2014 (Az. V R 20/14) die Entscheidung des 15. Senats des Finanzgerichts Münster vom 18. März 2014 (Az.15 K 4236/11 U, siehe hierzu auch Pressemitteilung Nr. 7/2014 vom 15. April 2014) bestätigt, wonach sich private Krankenhausbetreiber ebenso wie öffentliche Betreiber auf eine Umsatzsteuerbefreiung berufen können.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Klinik für Psychotherapie. Sie war im Streitjahr 2009 weder in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag im Sinne von § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen. Das Finanzamt behandelte die Leistungen der Klägerin deshalb als umsatzsteuerpflichtig.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dem nicht und gab der Klage statt. Zwar erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG. Diese Regelung sei jedoch nicht europarechtskonform. Da die Klägerin ein vergleichbares Leistungsspektrum wie die begünstigten Kliniken anbiete und gesetzlich wie privat versicherte Patienten gleich behandele, könne sie sich unmittelbar auf die Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen. Dieser Auffassung ist jetzt auch der Bundesfinanzhof mit im Wesentlichen gleicher Argumentation gefolgt.

PM FG Münster v. 16.03.2015