Bis zum 31. Mai 2015 haben steuerpflichtige Personen Zeit, ihre Unterlagen einzureichen. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Dezember 2015. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit besteht grundsätzlich die Pflicht, die Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Für Fälle, die nicht unter die Verpflichtung fallen, ist ebenfalls eine elektronische Übermittlung möglich.
Aber unabhängig davon, ob die herkömmliche Papierform oder die elektronische Übertragung gewählt wird, sind für 2014 wieder Neuerungen gegenüber dem Vorjahr zu beachten. Einige ausgewählte sind nachfolgend aufgeführt.
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Bild © 2014 - Hans Jürgen Groß |
Übermittlung per Fax ist gültig
Eine Steuererklärung kann gemäß aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. VI R 82/13) auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Denn für die Einkommensteuererklärung gilt nichts anderes als für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze, für die bereits gemäß höchstrichterlicher Entscheidung eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist. Das kann durch einen Steuerberater in Abwesenheit seines Mandanten geschehen, wenn dessen Unterschrift per Fax eingereicht wird. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Mandant die Einkommensteuer in jedem Detail gelesen hat, da er mit der geleisteten Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Eine eventuell später nachgereichte Originalunterschrift hat keinen negativen Einfluss auf die Anerkennung des gültigen Abgabetermins.
Seit März 2014 ist es möglich, über das Internet bestimmte beim Finanzamt gespeicherte persönliche Daten einzusehen und in die eigene Steuererklärung einzufügen. Diese sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) soll das Erstellen von Steuererklärungen für den Steuerpflichtigen erleichtern. Um sie zu nutzen, muss sich der Steuerpflichtige im ElsterOnline-Portal anmelden und authentifizieren.
Grundfreibeträge gestiegen
Der Grundfreibetrag, bis zu dem ein Einkommen steuerfrei bleibt, ist von bisher 8.130 Euro auf 8.354 Euro gestiegen. Für zusammen veranlagte Ehe- oder Lebenspartner gilt der doppelte Betrag. Für die Versorgung behinderter Kinder, die das 18. und ggf. auch das 25. Lebensjahr vollendet haben, ist neben dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf ein Betrag für den notwendigen Lebensbedarf vorgesehen. Als Grundbedarf ist hier ebenfalls ein Betrag von 8.354 Euro als Grundfreibetrag anzusetzen.
Erste Tätigkeitsstätte ist ausschlaggebend für Entfernungspauschale
Seit 2014 wurde der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ durch den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Ein Arbeitnehmer kann nur eine erste Tätigkeitsstätte haben und für die Wege zwischen dieser und der Wohnung die Entfernungspauschale (einfache Fahrt) von 30 Cent steuerlich geltend machen. Beruflich veranlasste Fahrten zu weiteren Arbeitsstätten – etwa bei Auswärtstätigkeit – kann der Arbeitnehmer dann komplett, das heißt für jeden gefahrenen Kilometer, mit der Kilometerpauschale steuermindernd in Ansatz bringen.
Verpflegungspauschalen vereinfacht
Die gesetzlichen Verpflegungspauschbeträge bei Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung für die ersten drei Monate wurden von bisher drei auf zwei verringert. Sie betragen jetzt 24 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden und 12 Euro bei Abwesenheit unter 24 aber mehr als 8 Stunden. Für den An- und Abreisetag werden unabhängig von der Dauer der Abwesenheit ebenfalls jeweils 12 Euro gewährt.
Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung leichter abzurechnen
Seit Januar 2014 entfällt die aufwendige Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmieten. So können die tatsächlichen Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat inklusive aller Nebenkosten vom Arbeitnehmer steuermindernd angesetzt oder vom Arbeitgeber erstattet werden. Unterkünfte im Ausland unterliegen gesonderten Regeln.
Kriterien für doppelte Haushaltsführung verschärft
Für die steuermindernde Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung muss am Heimatort ein eigener Hausstand vorhanden sein. Ab 2014 muss eine maßgebliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushalts- und Lebensführung nachgewiesen werden, wenn Räume im Haus der Eltern bewohnt werden. Bagatellbeträge sind nicht ausreichend.
Fazit
Dies sind nur einige grob skizzierte Beispiele, auf die bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung geachtet werden sollte. Viele Bürger können sich auf diesem Wege einen stattlichen Betrag vom Finanzamt zurückholen, aber die Materie ist zum Teil kompliziert. Da lohnt es sich, einen kompetenten Berater hinzuzuziehen.
PM StBK Nürnberg v. 05.03.2015