Mit Urteil vom 23. Oktober 2014 (Az. III R 19/13) hat der Bundesfinanzhof das Urteil des 4. Senats des Finanzgerichts Münster vom 22. März 2013 (Az.: 4 K 4834/10 E) bestätigt, wonach die Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - entsprechend der Behandlung bei Arbeitnehmern - für maximal einen Tätigkeitsort gilt.
Die Klägerin hatte im Auftrag einer städtischen Musikschule nebenberuflich Musikkurse bzw. Musik-AGs an verschiedenen Schulen und Kindergärten gegeben. Für die Fahrten zu den insgesamt sechs verschiedenen Einrichtungen, die sie etwa einmal wöchentlich aufsuchte, nutzte sie ihren Privatwagen. Hierfür machte sie 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben geltend, während das Finanzamt lediglich die Hälfte anerkannte, weil es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten handele.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage statt und gewährte der Klägerin den vollen Betriebsausgabenabzug für alle Fahrten. Die Einrichtungen, in denen die Klägerin unterrichte, seien keine Betriebsstätten im Sinne der Abzugsbeschränkung. Eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs sei nur gerechtfertigt, wenn sich der Unternehmer auf die immer gleichen Wege einstellen könne, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder gezielte Wohnsitznahme. Insoweit gelte dasselbe wie bei Arbeitnehmern, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können. Keiner der von der Klägerin angefahrenen Tätigkeitsorte habe jedoch gegenüber den anderen eine derart zentrale Bedeutung, dass er als Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden könne.
Dies sieht der Bundesfinanzhof ebenso. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten und Betriebsausgaben sei es geboten, die von der Rechtsprechung für die Besteuerung von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze auf Selbstständige zu übertragen.
Die Klägerin hatte im Auftrag einer städtischen Musikschule nebenberuflich Musikkurse bzw. Musik-AGs an verschiedenen Schulen und Kindergärten gegeben. Für die Fahrten zu den insgesamt sechs verschiedenen Einrichtungen, die sie etwa einmal wöchentlich aufsuchte, nutzte sie ihren Privatwagen. Hierfür machte sie 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben geltend, während das Finanzamt lediglich die Hälfte anerkannte, weil es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten handele.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage statt und gewährte der Klägerin den vollen Betriebsausgabenabzug für alle Fahrten. Die Einrichtungen, in denen die Klägerin unterrichte, seien keine Betriebsstätten im Sinne der Abzugsbeschränkung. Eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs sei nur gerechtfertigt, wenn sich der Unternehmer auf die immer gleichen Wege einstellen könne, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder gezielte Wohnsitznahme. Insoweit gelte dasselbe wie bei Arbeitnehmern, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können. Keiner der von der Klägerin angefahrenen Tätigkeitsorte habe jedoch gegenüber den anderen eine derart zentrale Bedeutung, dass er als Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden könne.
Dies sieht der Bundesfinanzhof ebenso. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten und Betriebsausgaben sei es geboten, die von der Rechtsprechung für die Besteuerung von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze auf Selbstständige zu übertragen.
PM FG Münster v. 16.03.2015