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Presseinformation vom 18. Februar 2015 FG Niedersachsen

Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz .

Dort können Sie unter "Suche" das jeweilige Aktenzeichen eingeben.


Az. 1 K 10294/13 - Urteil vom 27.11.2014
ges. und einh. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in seiner seit dem Veranlagungszeitraum 2001 gültigen Fassung scheidet die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen Teil eines Mitunternehmeranteils nicht nur dann aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135, BFH/NV 2012, 2053), sondern auch dann, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens nachher zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen wird.

Revision zugelassen
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Az. 2 K 113/14 - Zwischenurteil vom 05.12.2014
Anlaufhemmung im Fall der Antragsveranlagung 
Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO für eine Einkommensteuererklärung wird wegen § 56 Satz 2 EStDV auch durch zum Schluss des Vorjahrs festgestellte Verluste ausgelöst.

Sofern ein Fall der Antragsveranlagung gegeben ist, kann der Antrag bis zum Ablauf der unter Beachtung der Anlaufhemmung zu berechnenden Festsetzungsfrist gestellt werden.

vorläufig nicht rechtskräftig
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Az. 4 K 299/13 - Urteil vom 03.12.2014
ges. und einh. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2010
ges. Feststellung des verrechenbaren Verlustes (§ 15a EStG) 2010 


Erhöhung des Kapitalkontos i.S.d. § 15a EStG durch Umwandlung von Gesellschafterforderungen in Eigenkapital

Revision zugelassen


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Az. 5 K 329/13 - Urteil vom 23.10.2014
Heileurythmie als steuerfreie Tätigkeit 
Die Umsätze eines Heileurythmisten sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit den Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf Grundlage des § 140a SGBV abgeschlossen hat.

Revision eingelegt - BFH-Az.: XI R 3/15
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Az. 15 K 196/14 (PKH) - Beschluss vom 28. Januar 2015
Ablehnung von PKH bei unvollständigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Macht ein fachkundig vertretener Antragsteller im PKH-Bewilligungsverfahren unvollständige Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, kann der PKH-Antrag ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Anforderungen des § 117 ZPO abgelehnt werden.
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Az. 15 V 207/14 - Beschluss vom 02.02.2015
Anfechtung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzw. einer Anordnung nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO durch unterhaltsberechtigte Person;
Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO und Erteilung einer Anordnung über die gänzliche Nichtberücksichtigung des Unterhaltsberechtigten

  1. Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte ist mangels Beschwer nicht befugt, eine gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzufechten.
  2. Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte ist in rechtsschutzeröffnender Weise beschwert durch die dem anderen Ehegatten als Schuldner erteilte Anordnung, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Unterhaltsberechtigte ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.
  3. Auch nachdem die unterhaltsberechtigte Person eine Anordnung über ihre teilweise Nichtberücksichtigung nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO mit dem Einspruch angefochten hat, kann die Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde diese Anordnung nach § 131 Abs. 1 AO widerrufen und ohne Verböserungshinweis durch die Anordnung ersetzen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gänzlich unberücksichtigt bleibt.
vorläufig nicht rechtskräftig
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Az. 15 V 208/14 - Beschluss vom 28.01.2015
Keine Wiedereinsetzung in abgelaufene Klagefrist bei nicht ordnungsgemäßem PKH-Antrag für ein beabsichtigtes Klageverfahren;
Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO und Erteilung einer Anordnung über die gänzliche Nichtberücksichtigung des Unterhaltsberechtigten

  1. Wird ein sog. isolierter PKH-Antrag für eine beabsichtigte Klage gegen einen Verwaltungsakt und eine hierzu ergangene Einspruchsentscheidung abgelehnt, weil der PKH-Antrag wegen unvollständiger Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß ist, ist Wiedereinsetzung in die abgelaufene Klagefrist zu versagen. Aufgrund eines für das beabsichtigte Klageverfahren gestellten AdV-Antrags sind wegen eingetretener Bestandskraft ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht zu prüfen.
  2. Auch nachdem der Vollstreckungsschuldner eine Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO mit dem Einspruch angefochten hat, kann die Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde diese Anordnung nach § 131 Abs. 1 AO widerrufen und ohne Verböserungshinweis durch die Anordnung ersetzen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gänzlich unberücksichtigt bleibt.
vorläufig nicht rechtskräftig