Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 25. November 2014 (Az. 2 K 3941/11 E) entschieden, dass zum 31. Dezember 2008 festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapitaleinkünften nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden können.
Die Kläger vertraten die Ansicht, dass ein für sie auf den 31. Dezember 2008 festgestellter Verlustvortrag, der aus negativen Kapitaleinkünften herrührte, isoliert auf die im Jahr 2009 erzielten Kapitaleinkünfte angerechnet werden und auf die verbleibenden Kapitalerträge der Abgeltungssteuersatz von 25% Anwendung finden könne. Das Finanzamt lehnte dies ab und verrechnete die festgestellten Altverluste im Rahmen der sog. Günstigerprüfung für Kapitalerträge mit den gesamten von den Klägern erzielten Einkünften und wandte auf den verbleibenden Betrag den höheren tariflichen Einkommensteuersatz der Kläger an.
Der Senat teilte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungssteuer ließen es nur in Ausnahmefällen zu, bestimmte Sachverhalte im Rahmen der Steuerveranlagung abzuziehen und trotzdem den günstigen Abgeltungssteuertarif anzuwenden. Eine Berücksichtigung der festgestellten Altverluste sei hiervon nicht erfasst und daher nur außerhalb der Abgeltungsbesteuerung möglich. Zu den Einzelheiten lesen Sie bitte die Pressemitteilung Nr. 1 vom 7. Januar 2015.
Die Kläger vertraten die Ansicht, dass ein für sie auf den 31. Dezember 2008 festgestellter Verlustvortrag, der aus negativen Kapitaleinkünften herrührte, isoliert auf die im Jahr 2009 erzielten Kapitaleinkünfte angerechnet werden und auf die verbleibenden Kapitalerträge der Abgeltungssteuersatz von 25% Anwendung finden könne. Das Finanzamt lehnte dies ab und verrechnete die festgestellten Altverluste im Rahmen der sog. Günstigerprüfung für Kapitalerträge mit den gesamten von den Klägern erzielten Einkünften und wandte auf den verbleibenden Betrag den höheren tariflichen Einkommensteuersatz der Kläger an.
Der Senat teilte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungssteuer ließen es nur in Ausnahmefällen zu, bestimmte Sachverhalte im Rahmen der Steuerveranlagung abzuziehen und trotzdem den günstigen Abgeltungssteuertarif anzuwenden. Eine Berücksichtigung der festgestellten Altverluste sei hiervon nicht erfasst und daher nur außerhalb der Abgeltungsbesteuerung möglich. Zu den Einzelheiten lesen Sie bitte die Pressemitteilung Nr. 1 vom 7. Januar 2015.
PM FG Münster v. 15.01.2015