Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15. Januar 2009 entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 4. Mai 2010 (BStBl I 2010 Seite 490) war diese Aussage nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. An der in diesem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten; es wird mit dem BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2014 aufgehoben.
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