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Steuerterminkalender Januar 2015

Seit dem 1.1.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen authentifiziert - das heißt mit Hilfe eines Sicherheitszertifikats - übermittelt werden, damit die Identität des Datenübermittlers eindeutig feststellbar ist.

Dieses Zertifikat erhalten Unternehmen und Arbeitgeber im ELSTER-Online-Portal www.elsteronline.de/eportal unter der Rubrik Registrierung.
Steuerart
Termin
Bemerkungen
 
Umsatzsteuer:
(Mehrwertsteuer)
 
10.01.2015 Voranmeldung und Vorauszahlung für  Umsätze im Monat Dezember 2014, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500,-- EUR betragen hat (Monatszahler). 
Voranmeldung und Vorauszahlung für Umsätze im 4. Kalendervierteljahr 2014, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500,-- EUR betragen hat (Vierteljahreszahler). Der Unternehmer kann anstelle des Kalender­vierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuß zu seinen Gunsten von mehr als 7.500,-- EUR ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzu­geben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalen­derjahr.
 Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1000,-- EUR, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Ab­gabe der Voranmeldun­gen und Entrichtung der Vorauszahlungen entbinden.
Lohnsteuer, Kirchen­lohnsteuer und Solidari­tätszuschlag:10.01.2015 
a)   Abführung der im Monat Dezember 2014 einbehaltenen Lohnsteuer, der Kir­chenlohnsteuer und des Solidaritätszuschlags, wenn die abzuführende Lohn­steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 4.000,-- EUR betragen hat.
 
b) Abführung der im 4. Kalendervierteljahr 2014 einbehaltenen Lohnsteuer, der Kirchenlohnsteuer und des Solidaritätszuschlags, wenn die abzuführende Lohn­steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1000,-- EUR, aber nicht mehr als 4.000,-- EUR betragen hat.
 
c)   Abführung der im Kalenderjahr 2014 einbehaltenen Lohnsteuer, der Kirchen­lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1000,-- EUR betragen hat.
 
Zum gleichen Termin ist die Lohnsteueranmeldung abzugeben, in der auch die ein­behaltene Kirchenlohnsteuer sowie der einzubehaltene Solidaritätszuschlag geson­dert aufzuführen ist. Bereits im Monat Dezember 2014 für 2015 ausgezahltes Kin­dergeld ist in dieser Lohnsteueranmeldung zu verrechnen.
 
 
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag:
 
10.01.2015 
Anmeldung und Entrichtung der im Monat Dezember 2014 entstandenen Steuer.
 
Lotteriesteuer:
 
 
Die Lotteriesteuer ist vor Beginn des Losabsatzes zu entrichten.
 
 
Versicherungsteuer:
 
15.01.2015 
Anmeldung und Entrichtung der im Monat Dezember 2014 entstandenen Steuer, wenn die Versicherungsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als  3.000,-- EUR betragen hat (Monatszahler). 
 Anmeldung und Entrichtung der im 4. Kalendervierteljahr 2014 entstandenen Steuer, wenn die Versicherungsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 3.000,-- EUR betragen hat (Vierteljahreszahler).


Hinweis:

Die Fälligkeit der Steuerzahlungen ist durch Gesetz bestimmt. Falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fällig­keitstages entrichtet wird, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird jedoch nicht erhoben, wenn die zu ent­rich­tende Steuer innerhalb der sog. Zahlungsschonfrist von 3 Tagen beim Finanzamt eingeht. Die Zahlungs­schonfrist gilt nicht bei Zahlung durch Übersendung eines Schecks.

Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2007 gelten Schecks ab dem 1. Januar 2007 erst drei Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Finanzkasse als entrichtet. Scheckzahler müssen ihre Schecks künftig früher einreichen. Liegt der fiktive Zahlungszeitpunkt nach dem Fälligkeitstag, so fallen sofort Säumnis­zuschläge an.

Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gutgeschrieben wird.

Bei erteilter Einzugsermächtigung an das Finanzamt ist die Zahlungsschonfrist ohne Bedeutung, da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren wird empfohlen.

Arbeitgeber und Unternehmer sind dazu verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur auf elektronischem Weg authentifiziert über das Internet an das Finanzamt zu senden.

Pressemitteilung Landesamt f. Steuerb Rh.-Pfalz vom 19.12.2014