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aktuelle Entscheidungen des nds. Finanzgerichts vom 17.12.2014

Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz .
Dort können Sie unter "Suche" das jeweilige Aktenzeichen eingeben.


Az. 3 K 118/14 - Urteil vom 24.09.2014
Treu und Glauben bei einer Tilgungsbestimmung

Hat sich der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt auf eine bestimmte Verrechnung seiner Zahlung geeinigt, ist er daran nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebunden.

Revision eingelegt - BFH-Az.: V R 44-46/14

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Az. 5 K 99/13 - Urteil vom 25.09.2014

Berichtigung von Rechnungen

Die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG setzt die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraus.

Die Rechnungsberichtigung hat nicht notwendigerweise durch eine neue berichtigte Rechnung zu erfolgen, sondern kann sich im Einfall auch aus besonderen Umständen (hier Abtretung des Umsatzsteuerguthabens) ergeben.

Revision eingelegt - BFH-Az.: XI R 43/14

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Az. 9 K 245/11 - Urteil vom 29.10.2014

Vergebliche Bau-, Abriss- und Prozesskosten bei einem mangelhaften, gemischt genutzten Gebäude
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn ein konkreter und unmittelbarer Zusammenhang mit dem Beweissicherungsverfahren oder dem Bauprozess besteht. Dienen Kosten allenfalls der Vorbereitung bzw. Unterstützung eines gerichtlichen Verfahrens, fehlt insoweit das erforderliche Maß an Zwangsläufigkeit.
Aufwendungen für die Errichtung eines später wegen Baumängeln wieder abgerissenen Gebäudeteils sind ebenso wie diejenigen für den Abriss den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zuzuordnen. Dies gilt auch für alle Kosten der Beseitigung von Schäden am Bauvorhaben, die durch fehlerhafte Bauarbeiten verursacht wurden, sowie für sonstige Folgekosten (etwa Prozess- und Rechtsanwaltskosten).
Baumängel, die wie im Streitfall zum vollständigen Rückbau (Abriss) führen, rechtfertigen auch keine (vollständige) Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA).
Der Beginn der AfA setzt die Fertigstellung zumindest des betrieblich genutzten Gebäudeteils voraus. Davon ist auszugehen, wenn der Gebäudeteil nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten für den vorgesehenen Zweck nutzbar ist.
Ein Abzug des Privatanteils der vergeblichen Baukosten für das mangelhafte Gebäude und die privaten Abrisskosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar, selbst wenn die Aufwendungen zur Behebung von Gesundheitsgefährdungen entstanden sind. Auch aus der neueren Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen (z.B. Hausschwamm, Asbest), ergibt sich nicht anderes (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574 und VI R 70/10, BStBl. II 2012, 574 betr. Sanierungskosten als außergewöhnliche Belastungen).

Revision zugelassen

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Az. 11 K 68/13 - Urteil vom 31.07.2014
Einkommensteuer 2011

Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Rettungsassistenten

rechtskräftig