Neue Entscheidungen:
Beschluss vom 16. Juli 2014, 2 K 1420/13
Urteil vom 1. August 2014, 2 K 1010/14
Tätigkeit als Soldat auf Zeit als Ausbildung (§§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
Die im Rahmen der Tätigkeit als Soldat auf Zeit von dem Kind absolvierten Ausbildungszeiten können solche sein, die den Vater des Kindes zum Bezug von Kindergeld berechtigen.
Veröffentlicht am 27.10.2014
Veröffentlicht am 27.10.2014
Beschluss vom 16. Juli 2014, 2 K 1420/13
Streitwert in Kindergeldsachen bei zeitlicher Befristung durch Erreichen des 25. Lebensjahres
Bei Entscheidungen in Kindergeldsachen, denen ein unbestimmter Förderzeitraum zugrunde liegt, ist der Ansatz eines Jahresbetrags interessengerecht. Wenn die abschließende Verwaltungsentscheidung den Antragszeitraum nicht abdeckt, ist es im Allgemeinen gerechtfertigt, als Grundlage der Berechnung den - dann bestimmten, festen - Zeitraum von Beginn des Begünstigungszeitraums an heranzuziehen. Die zeitliche Grenze bildet jedoch in der Regel der Monat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet (§§ 62 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG). Denn mit Ablauf dieses Monats entfällt im Allgemeinen der Anspruch auf Kindergeld. Ein Anspruch besteht dann nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen (etwa bei Vorliegen einer Behinderung).
Veröffentlicht am 27.10.2014
Veröffentlicht am 27.10.2014