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Das häusliche Arbeitszimmer – ein fiskalischer Zankapfel mit vielen Facetten

Immer wieder gibt das häusliche Arbeitszimmer Anlass zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Steuerzahlern und Finanzbehörden.

Zwar gilt normalerweise, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, aber von dieser Regel gibt es grundsätzlich zwei Ausnahmen: So können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, in voller Höhe steuerlich Berücksichtigung finden. Beispielhaft hierfür seien freie Journalisten, selbständige Handelsvertreter oder ausschließlich freiberuflich tätige Musikpädagogen genannt, die zuhause Musikunterricht erteilen. Wenn hingegen dem Arbeitnehmer für seine berufliche und betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen abzugsbeschränkt und können lediglich bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies kann beispielsweise für Lehrer oder Außendienstmitarbeiter zutreffen, die in der Schule oder bei ihrem Arbeitgeber keinen eigenen Schreibtisch oder ein Büro für die zu erledigenden Arbeiten haben.

Pressemitteilung StB-Kammer Hessen v. 13.11.2014