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aktuelle Entscheidungen des nds. Finanzgerichts vom 19.11.2014

Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz .
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Az. 1 K 181/12 - Urteil vom 20.02.2014
bevorzugte Anforderung der Einkommensteuererklärung 2010Verspätungszuschlag 2010Können bei einer unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsfahr zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage Ermessenserwägungen, die von der Finanzbehörde erst nach der Erledigung des angefochtenen Bescheids (Erledigung der vorzeitigen Anforderung einer Steuererklärung durch Abgabe dieser Erklärung) nachgeholt worden sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts berücksichtigt werden?
Revision eingelegt - BFH-Az.: VIII R 52/14
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Az. 2 K 216/12 - Urteil vom 21.05.2014
Zur Anrechnung ausländischer Steuern bei Gestaltungsmissbrauch.Revision eingelegt - BFH-Az.: VIII R 30/14
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Az. 2 K 301/13 - Urteil vom 02.07.2014
Berichtigung nach § 129 AO; Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von verrechenbaren Verlusten (§ 15a EStG);
  1. Die unterlassene Umrechnung von DM- in Eurobeträge stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO dar.
  2. § 181 Abs. 5 AO ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass eine Anwendung der Vorschrift im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG nicht in Betracht kommt.
vorläufig nicht rechtskräftig
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Az. 4 K 81/14 - Urteil vom 14.10.2014
Einkommensteuer 2011Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif ist nicht verfassungswidrig.
Revision zugelassen
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Az. 5 K 160/13 - Urteil vom 29.01.2014
Zu den Voraussetzungen für eine Rechnung i.S.d. § 14c UStG§ 14c UStG enthält gegenüber § 14 UStG einen eigenständigen Rechnungsbegriff. Eine Rechnung nach § 14c UStG muss nicht alle Voraussetzungen aufweisen, die § 14 Abs. 4 UStG für eine Rechnung fordert.
Revision eingelegt - BFH-Az.: V R 29/14
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Az. 5 K 140/14 - Urteil vom 23.10.2014
Rechnungskorrektur
  1. Ein Unternehmer kann aus Eingangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn als Leistungsempfänger zwar die Firma des Unternehmers angegeben wird, zusätzlich aber auch der vormalige Inhaber des Unternehmens namentlich genannt wird.
  2. Eine rückwirkende Rechnungskorrektur ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn in der erstmals ausgestellten Rechnung der Leistende, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und das Entgelt mit ausgewiesener Umsatzsteuer nicht oder unzutreffend angegeben ist.
Revision zugelassen
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Az. 10 K 323/13 - Urteil vom 17.07.2014
Einkommensteuer 2012Aufwendungen zur Reparatur eines Pkw-Motors sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche behinderungsbedingten Fahrtkosten abzugsfähig.
Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 60/14
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Az. 16 K 128/12 - Urteil vom 28.04.2014
Umsatzsteuer 2006 - 2008Konkludente Gestattung der Ist-Besteuerung durch das Finanzamt
Revision eingelegt - BFH-Az.: V R 47/14
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Az. 16 K 316/12 - Urteil vom 09.01.2014
Umsatzsteuer 2005 - 2009Zur Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme bei einem Blockheizkraftwerk
Revision eingelegt - BFH-Az.: V R 51/14