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Vorsorge und Steuern - der Fiskus beteiligt sich an den Aufwendungen

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und generell zur Milderung der Folgen bestimmter Lebensrisiken werden Vorsorgeaufwendungen immer wichtiger. Das sieht auch der Fiskus so und betei-ligt sich an den Kosten. So erkennt das Finanzamt in bestimmtem Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Gleichgestellte Aufwendungen zur Altersvorsorge an berufsständische Versor-gungseinrichtungen und für zertifizierte Rentenverträge (z. B. Rürup) werden ebenfalls steuerlich be-günstigt. Mit dem so genannten Bürgerentlastungsgesetz wurden die Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit insbesondere für Kranken- und Pflegeversicherungen verbessert.

Anlage Vorsorgeaufwand (AV)
Vorsorgenaufwendungen zählen steuerlich zu den Sonderausgaben. Sie könne mit der Anlagen AV im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Beiträge zur Altersvorsorge sind mit einem bestimmten Anteil vom tatsächlichen Aufwand als Sonderausgaben abziehbar. Dieser Anteil steigt jährlich um 2 Prozent und beträgt 78 Prozent für das Jahr 2014. In vollem Umfang steuerlich be-rücksichtigt werden hingegen die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Kran-kenversicherung (ggf. inklusive Zusatzbeitrag), zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur privaten Pflege-Pflichtversicherung, soweit sie der Basisabsicherung dienen.

Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können allerdings nur beschränkt im Rahmen der gel-tenden Höchstbeträge von 1.900 Euro (z. B. für Angestellte, Beamte und Rentner) bzw. 2.800 Euro (z. B. für Selbstständige) geltend gemacht werden, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch die oben genannten Beiträge zu Basis-Kranken- und Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde. Zu diesen Vor-sorgeaufwendungen gehören Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen und zu bestimmten Renten- und Lebensversicherungen. Auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen außerhalb der Basisabsicherung sind hier zuzurech-nen. Zu der Frage, ob auch Versicherungskosten, die die Höchstbeiträge überschreiten, steuerlich an-zuerkennen wären, ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. X R 5/13). Die Veranlagung zur Einkommensteuer ergeht in diesem Punkt daher nur vorläufiDetails zur Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherung

Das Schlüsselwort heißt „Basisabsicherung“. Die steuerliche Anerkennung der Ausgaben orientiert sich am sogenannten existenznotwendigen Versorgungsniveau, das auch im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird und auf dem Leistungskatalog des fünften Sozialgesetzbuchs basiert. Für ge-setzlich Krankenversicherte sind damit sämtliche gezahlten Beiträge abzugsfähig, die der Basisabsi-cherung dienen. Keine Berücksichtigung hingegen findet der Beitragsanteil, der etwa der Finanzierung von Krankengeld dient. Dieser bleibt pauschal durch einen Abschlag von vier Prozent steuerlich unbe-rücksichtigt.

Bei privat Krankenversicherten, bei denen häufig der Leistungskatalog über das gesetzlich als notwen-dig Erachtete hinausgeht, erkennt das Finanzamt folglich nicht alle Aufwendungen an. So bleiben bei-spielsweise Beitragsbestandteile für die Chefarzt-Behandlung oder das Einzelzimmer steuerlich unbe-rücksichtigt. Somit müssen privat Versicherte stets darauf achten, dass ihre Krankenkasse gemäß den Regeln der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) die nicht steuerbe-günstigten getrennt von den steuerbegünstigten Leistungen ausweist.

Fazit
Ob und inwieweit sich die verschiedenen Versicherungsbeiträge steuerlich auswirken, hängt jeweils von der Art der Versicherung und davon ab, ob die steuerlichen Höchstbeträge erreicht oder überschritten werden. Die Materie ist kompliziert und es geht um nicht unerhebliche Beträge. Deshalb sollte in solchen Fragen ein Steuerberater herangezogen werden. 

Pressemitteilung StbK-Nürnberg vom 29.09.2014