Grundsätzlich können verheiratete Arbeitnehmer und eingetragene Lebenspartner ihre Steuerklasse frei wählen. So bestimmen sie mit, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber jeden Monat an das Finanzamt abführt.
Zur Wahl stehen derzeit drei Kombinationen und als Faustregel gilt: Die Kombination IV / IV ist erste Wahl, wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen. Die Kombination III / V bringt mehr Netto im Monat, wenn der Gehaltsunterschied zwischen den Ehepartnern hoch ist. Dabei wird das
höhere Einkommen mit der Klasse III relativ niedrig, das geringe Einkommen mit der Klasse V relativ hoch besteuert. Und die Kombination IV Faktor / IV Faktor, das so genannte Faktorverfahren, soll einen gerechteren Ausgleich zwischen Verdienst und Lohnsteuerabzug bei Paaren mit einem größeren Gehaltsunterschied sicherstellen.
Ein Steuerklassenwechsel ist prinzipiell nur einmal im Jahr möglich und spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Beruhigend zu wissen: Selbst wenn nicht die günstigste Steuerklassenkombination gewählt wurde, zahlen die Betroffenen letztlich insgesamt nicht mehr Steuern. Abgerechnet wird mit der jährlichen Einkommensteuererklärung und da spielen die Steuerklassen für die Höhe der festzusetzenden Steuersumme keine Rolle.
Pressemitteilung StB-Kammer Frankfurt vom 28.10.2014
Zur Wahl stehen derzeit drei Kombinationen und als Faustregel gilt: Die Kombination IV / IV ist erste Wahl, wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen. Die Kombination III / V bringt mehr Netto im Monat, wenn der Gehaltsunterschied zwischen den Ehepartnern hoch ist. Dabei wird das
höhere Einkommen mit der Klasse III relativ niedrig, das geringe Einkommen mit der Klasse V relativ hoch besteuert. Und die Kombination IV Faktor / IV Faktor, das so genannte Faktorverfahren, soll einen gerechteren Ausgleich zwischen Verdienst und Lohnsteuerabzug bei Paaren mit einem größeren Gehaltsunterschied sicherstellen.
Ein Steuerklassenwechsel ist prinzipiell nur einmal im Jahr möglich und spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Beruhigend zu wissen: Selbst wenn nicht die günstigste Steuerklassenkombination gewählt wurde, zahlen die Betroffenen letztlich insgesamt nicht mehr Steuern. Abgerechnet wird mit der jährlichen Einkommensteuererklärung und da spielen die Steuerklassen für die Höhe der festzusetzenden Steuersumme keine Rolle.
Pressemitteilung StB-Kammer Frankfurt vom 28.10.2014