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Steuerterminkalender Oktober 2014

Seit dem 1.1.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen authentifiziert - das heißt mit Hilfe eines Sicherheitszertifikats - übermittelt werden, damit die Identität des Datenübermittlers eindeutig feststellbar ist.

Dieses Zertifikat erhalten Unternehmen und Arbeitgeber im ELSTER-Online-Portalwww.elsteronline.de/eportal


Steuerterminkalender Oktober 2014
SteuerartTerminBemerkungen
Umsatzsteuer:
(Mehrwertsteuer)


10.10.2014
Voranmeldung und Vorauszahlung für Umsätze im Monat September 2014, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500,-- EUR be­tragen hat (Monatszahler).
Voranmeldung und Vorauszahlung für Umsätze im 3. Kalendervierteljahr 2014, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500,-- EUR betragen hat (Vierteljahreszahler). Der Unternehmer kann anstelle des Kalender­vierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuß zu seinen Gunsten von mehr als 7.500,-- EUR ergibt. In diesem Fall hat der Unter­nehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmel­dung für den ersten Ka­lendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Beträgt die Steuer für das voran­ge­gan­gene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000,-- EUR, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Ab­gabe der Voranmeldun­gen und Ent­richtung der Vorauszahlungen entbinden.
Lohnsteuer, Kirchen­lohnsteuer und Solidari­tätszuschlag:
10.10.2014
Abführung der im Monat September 2014 einbehaltenen Lohnsteuer, Kirchenlohn­steuer und des Solidaritätszuschlags, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 4.000,-- EUR betragen hat, bzw. der im 3. Kalendervierteljahr 2014 einbehaltenen Lohnsteuer, Kirchenlohn­steuer und des Solidaritätszuschlags, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorange­gan­genen Kalenderjahr mehr als 1.000,-- EUR, aber nicht mehr als 4.000,-- EUR betragen hat. Zum gleichen Termin ist die Lohnsteueranmeldung abzugeben, in der auch die ein­behaltene Kirchenlohnsteuer sowie der einbehaltene Solidaritätszuschlag gesondert aufzuführen ist.
Kapitalertragsteuerund Solidaritätszuschlag:
10.10.2014
Anmeldung und Entrichtung der im Monat September 2014 entstandenen Steuer.
Lotteriesteuer:


Die Lotteriesteuer ist vor Beginn des Losabsatzes zu entrichten.
Versicherungsteuer:
15.10.2014
Anmeldung und Entrichtung der im Monat September 2014 entstandenen Steuer, wenn die Versicherungsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als
3.000,-- EUR betragen hat (Monatszahler).

Anmeldung und Entrichtung der im 3. Kalendervierteljahr 2014 entstandenen Steuer, wenn die Versicherungsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 3.000 EUR betragen hat (Vierteljahreszahler).

Hinweis:

Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer sind an die zuständige Verbandsgemeinde-, Gemeinde- oder Stadtkasse, die übrigen Steuern an die Finanzkasse zu zahlen.

Die Fälligkeit der Steuerzahlungen ist durch Gesetz bestimmt. Falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird jedoch nicht erhoben, wenn die zu entrichtende Steuer innerhalb der sog. Zahlungsschonfrist von 3 Tagen beim Finanzamt eingeht. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Zahlung durch Übersendung eines Schecks.

Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2007 gelten Schecks ab dem 1. Januar 2007 erst drei Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Finanzkasse als entrichtet. Scheckzahler müssen ihre Schecks künftig früher einreichen. Liegt der fiktive Zahlungszeitpunkt nach dem Fälligkeitstag, so fallen sofort Säumniszuschläge an.

Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gutgeschrieben wird.

Bei erteilter Einzugsermächtigung an das Finanzamt ist die Zahlungsschonfrist ohne Bedeutung, da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren wird empfohlen.

Arbeitgeber und Unternehmer sind dazu verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur auf elektronischem Weg authentifiziert über das Internet an das Finanzamt zu senden.

Pressemitteilung: Landesamt f. Steuern RP vom 29.09.2014