Direkt zum Hauptbereich

Mögliche Tücken der Rentenerhöhung – plötzlich steuerpflichtig?

Über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner dürften in der Bundesrepublik von den aktuellen
Rentenerhöhungen betroffen sein und Grund zur Freude haben. Aber mit jeder Rentenerhöhung stellt
sich für viele auch die Frage: Muss ich aufgrund des höheren Einkommens jetzt eine Steuererklärung
abgeben oder werde ich gar steuerpflichtig? Denn grundsätzlich können Rentenerhöhungen sich auf
den steuerbaren Rentenanteil so auswirken, dass die Abgabe einer Steuererklärung notwendig wird.
Ob und wie viel zu deklarieren ist, hängt aber letztlich von der Gesamthöhe der Einkünfte und vom
Jahr des Renteneintritts ab und beruht auf dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, das ab 2005
eingeführt wurde.

Was bedeutet „nachgelagerte Besteuerung“?
Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung besagt, dass die Altersrente grundsätzlich besteuert wird
und sich im Gegensatz dazu Altersvorsorgeaufwendungen während des aktiven Arbeitslebens
steuermindernd auswirken. Im Zuge der Umstellung auf eine solche nachgelagerte Besteuerung
wurden im Jahr 2005 erstmals 50 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Der zu versteuernde
Anteil bei gesetzlichen Renten steigt seither für jeden neuen Rentnerjahrgang bis 2020 in Schritten
von 2 Prozent, danach in Schritten von 1 Prozent an, so dass 2040 eine Besteuerung von 100 Prozent
erreicht wird. Dabei bleibt der einmal ermittelte steuerfreie Betrag konstant, auch wenn die Rente
steigen sollte. Rentenerhöhungen hingegen sind stets dem zu versteuernden Anteil hinzuzurechnen
und können folglich auch dazu führen, dass sich die Besteuerungsgrundlage im Laufe der
Rentenphase ändert.

Beispiel Rentenerhöhung und Steuern
Von steigenden Löhnen und Gehältern profitieren gemäß der derzeit gültigen Rentenformel auch
Ruheständler, indem die Renten ebenfalls angepasst werden. Dies führte am 1. Juli 2014 zu einer
Rentenerhöhung von 2,53 Prozent in den neuen und 1,67 Prozent in den alten Bundesländern.
Welche steuerlichen Konsequenzen kann das haben? Ein stark vereinfachtes Beispiel mag das
zeigen: Bei Steuerpflichtigen, die beispielsweise 2014 in Rente gehen, beträgt der Besteuerungsanteil
68 Prozent. Das heißt, bei einer angenommenen jährlichen Rente von 12.400 Euro wären 8.432 Euro
zu versteuern, der Rest (3.968 Euro) bleibt steuerfrei. Der Ruheständler muss aber in diesem Fall
keine Steuern zahlen, da sein theoretischer Steueranteil unter dem Freibetrag liegt, der insgesamt
8.492 Euro im Jahr 2014 beträgt (8.354 Grundfreibetrag plus 102 Euro Werbungskostenpauschale plus 36 Euro Sonderausgabenpauschale). Nach einer Rentenerhöhung um 2,53 Prozent, also 313,72
Euro jährlich, steigt der steuerbare Anteil auf 8.745,72 Euro. Damit wäre der Freibetrag durch die
Rentenerhöhung überschritten und für das Jahr in aller Regel eine Einkommensteuererklärung
abzugeben. Dennoch muss nicht zwangsläufig eine Steuerzahlung damit einhergehen, weil es für
Senioren diverse abzugsfähige Kosten gibt, die steuermindernd Berücksichtigung finden können.
Dazu gehören Krankenkassenbeiträge und beispielsweise Werbungskosten und Sonderausgaben, die
über die Pauschale hinausgehen. Auch Arzneimittel, medizinische Leistungen, Krankenhaus- oder
Kuraufenthalte können unter bestimmten Voraussetzungen eine steuermindernde Rolle spielen.
Gesetzliche Rente und Zusatzeinkommen

Selbst Nebeneinkünfte führen nicht automatisch zu Steuerzahlungen. Im Rahmen eines Minijobs
können Rentner bis zu 450 Euro monatlich dazuverdienen, ohne Abgaben zu zahlen. Andere oder
höhere Einkünfte müssen in der Steuererklärung deklariert werden, und die Einkommensteuer wird
dann auf die Summe dieser Einkünfte und der Rentenzahlungen erhoben. Berücksichtigt wird dabei
aber für Personen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, der sog. Altersentlastungsbetrag. Er gilt
zwar nicht für Renten und Pensionen, wohl aber für alle sonstigen Einkünfte wie Mieten, Arbeitslohn
oder Gewinne und berechnet sich als ein bis zum Jahr 2040 auf Null jährlich sinkender Anteil dieser
Einkünfte. Für 2014 sind das immerhin 25,6 Prozent, maximal 1.216 Euro, die steuermindernd wirken.

Professionell beraten lassen
Wer sich unsicher ist, von welchen steuermindernden Beträgen in welchem Umfang Gebrauch
gemacht werden kann oder ob eine Veränderung der Rentenbezüge zur Abgabe einer
Steuererklärung oder gar einer Steuerzahlung führt, der sollte einen kompetenten Berater
hinzuziehen.

Pressemitteilung StB-Kammer Nürnberg vom 28.08.2014