Umsatzsteuer: SM-Studio in vermieteter Ferienwohnung schließt eine steuerbegünstigte „Beherbergung" nicht aus
Im Streitfall vermietete der Kläger eine Ferienwohnung, die neben Wohn- und Schlafräumen noch zwei weitere Räume, ein SM-Studio und ein „ärztliches Behandlungszimmer" enthält.
Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 24. April 2013 ( 5 K 358/13 ) entschieden, dass die Überlassung der beiden „besonderen Räumlichkeiten" nicht unmittelbar der Vermietung dient und damit wegen § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht begünstigt ist. Hiervon unberührt bleibt allerdings die Steuerbegünstigung hinsichtlich der Wohn- und Schlafräume. Da diese Räume ca. 70 % der Gesamtwohnfläche ausmachten, gewährte der Senat antragsgemäß die Steuerbegünstigung auf 70 % der tageweisen Vermietungsumsätze.
Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Pressemitteilung nds. FG vom 03.06.2014
Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Pressemitteilung nds. FG vom 03.06.2014