Die Beteiligten stritten um die Gewährung der Steuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (10 % des Grundstückswerts). Die Erblasserin und ihr Bruder, der Kläger, waren Miteigentümer des mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks X. Zudem hatten sie die Grundstücke Y und Z erworben, die mit Einfamilienhäusern bebaut und anschließend vermietet werden sollten. Die Klägerin verstarb vor Fertigstellung der Gebäude und wurde von ihrem Bruder beerbt. Dieser vermietete nunmehr sämtliche Objekte. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen den Kläger fest. Dagegen legte dieser (erfolglos) Einspruch ein und begehrte die Anwendung der Steuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage überwiegend stattgegeben. Zu Unrecht habe das Finanzamt die Steuerermäßigung für die Grundstücke Y und Z nicht gewährt. Hierbei habe es sich um Grundstücke im Zustand der Bebauung gehandelt. Sie seien zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin schon zu einem erheblichen Teil bebaut gewesen. Darüber hinaus seien sie zu Wohnzwecken vermietet gewesen. Zwar seien die Mietverträge erst nach dem Tod der Erblasserin und nach der Fertigstellung der Einfamilienhäuser abgeschlossen worden. Die Steuerermäßigung setze indes nicht voraus, dass der Erblasser selbst einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Zu fordern sei allein, dass der Erblasser - wie im Streitfall - eine konkrete Vermietungsabsicht gehabt und diese selbst noch ins Werk gesetzt habe.
Hingegen könne der Kläger die Steuerermäßigung für das Grundstück X nicht beanspruchen. Zum maßgebenden Zeitpunkt des Todes der Erblasserin sei das von der Erblasserin und dem Kläger zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück X weder zu Wohnzwecken vermietet gewesen noch habe zu diesem Zeitpunkt eine Vermietungsabsicht bestanden. Der Kläger habe erst nach dem Tod der Erblasserin beschlossen, das Einfamilienhaus (nach Renovierung) zu vermieten.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Entscheidung im Volltext: 4 K 4299/13 Erb
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage überwiegend stattgegeben. Zu Unrecht habe das Finanzamt die Steuerermäßigung für die Grundstücke Y und Z nicht gewährt. Hierbei habe es sich um Grundstücke im Zustand der Bebauung gehandelt. Sie seien zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin schon zu einem erheblichen Teil bebaut gewesen. Darüber hinaus seien sie zu Wohnzwecken vermietet gewesen. Zwar seien die Mietverträge erst nach dem Tod der Erblasserin und nach der Fertigstellung der Einfamilienhäuser abgeschlossen worden. Die Steuerermäßigung setze indes nicht voraus, dass der Erblasser selbst einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Zu fordern sei allein, dass der Erblasser - wie im Streitfall - eine konkrete Vermietungsabsicht gehabt und diese selbst noch ins Werk gesetzt habe.
Hingegen könne der Kläger die Steuerermäßigung für das Grundstück X nicht beanspruchen. Zum maßgebenden Zeitpunkt des Todes der Erblasserin sei das von der Erblasserin und dem Kläger zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück X weder zu Wohnzwecken vermietet gewesen noch habe zu diesem Zeitpunkt eine Vermietungsabsicht bestanden. Der Kläger habe erst nach dem Tod der Erblasserin beschlossen, das Einfamilienhaus (nach Renovierung) zu vermieten.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Entscheidung im Volltext: 4 K 4299/13 Erb
Pressemitteilung FG Düsseldorf vom 06.05.2014