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Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat im Urteil vom 14. März 2014 (12 K 3284/13 E) entschieden, dass die Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Bei Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsengehandelte Wertpapiere, die Ansprüche auf die Lieferung von Gold gegen die Emittentin verbriefen. Der Kläger hatte derartige Schuldverschreibungen erworben und machte von seinem Anspruch auf Lieferung von Gold Gebrauch. Das Finanzamt wertete dies als Einkünfte aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen und nahm in entsprechender Höhe steuerpflichtige Kapitalerträge an.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung stelle keine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar, sondern führe vielmehr zu ihrem Untergang. Da die Inhaberschuldverschreibung nur das Recht auf Lieferung einer bestimmten Menge physischen Goldes beinhalte, fehle es auch an einer Kapitalforderung. Der Senat teilt damit nicht die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung zur Behandlung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen. Er hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Zu den weiteren Einzelheiten lesen Sie bitte die Pressemitteilung Nr. 8 vom 2. Mai 2014.

Pressemitteilung FG Münster vom 15.05.2014