Abkommen vom 13. Februar 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Doppelbesteuerungsabkommen mit Costa Rica am 13. Februar 2014 in San José unterzeichnet
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica gibt es bisher kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen.
Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das am13. Februar 2014 in San José unterzeichnete Abkommen sollen zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica derartige steuerliche Hindernisse abgebaut werden. Zusätzlich wird insbesondere die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustausches entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2005 und einer Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern gefördert.
Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Inkrafttreten: noch nicht in Kraft getreten
Fundstelle:
Mehr zum Thema
DBA Costa Rica - deutsche Sprachfassung (PDF, 147,1 KB)
DBA Costa Rica - englische Sprachfassung (PDF, 148,3 KB)
DBA Costa Rica - spanische Sprachfassung (PDF, 160 KB)
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica gibt es bisher kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen.
Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das am13. Februar 2014 in San José unterzeichnete Abkommen sollen zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica derartige steuerliche Hindernisse abgebaut werden. Zusätzlich wird insbesondere die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustausches entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2005 und einer Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern gefördert.
Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Inkrafttreten: noch nicht in Kraft getreten
Fundstelle:
DBA Costa Rica - deutsche Sprachfassung (PDF, 147,1 KB)
DBA Costa Rica - englische Sprachfassung (PDF, 148,3 KB)
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