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Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosikgeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 29. August 2013 (BStBl I S. 978) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: