Urteil vom 17. Oktober 2013, 1 K 1244/09
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Einkommensteuer Feststellungsverjährung; partiarische Rechtsverhältnisse und Einkunftsfeststellung; Aussetzung des Verfahrens; Mitunternehmerschaft von nahen Angehörigen; Benennung von Zahlungsempfängern und Schätzung; Verfahrenskosten des Beigeladenen (§ 15 EStG; §§ 155 Abs. 2, 160, 162, 181 AO; § 74, 135 Abs. 3, 139 Abs. 4 FGO)1. Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie gelten-den Feststellungsfrist noch durchgeführt werden, soweit sie für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist.
2. Ein partiarisches Rechtsverhältnis kann auch dann angenommen werden, wenn eine Gewinnbeteiligung zugesagt wird.
3. Der Gewinn eines Steuerpflichtigen, der keine buchmäßigen Unterlagen vorlegt, ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen. Ausgaben, die nach § 160 AO nicht abziehbar sind, können bei der Schätzung nicht berücksichtigt werden. 4. Nahe Angehörige können auch dann Mitunternehmer sein, wenn sie von den ihnen zustehenden Rechtspositionen keinen Gebrauch machen und sich in jeder Beziehung auf den geschäftsführenden Angehörigen verlassen.
5. Ein Beigeladener, der einen Antrag zur Sache stellt, geht stets ein Kostenrisiko ein (gegen BFH).
Veröffentlichung am 20.01.2014
Urteil vom 8. März 2013, 1 K 1342/12
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung; Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an einen Inhaftierten (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, §§ 47, 56 FGO)1. Das Finanzamt kann eine Einspruchsentscheidung an die im Melderegister enthaltene Adresse senden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt eine Haftstrafe verbüßt.
2. Der Steuerpflichtige hat bei längeren Haftstrafen dafür Sorge zu tragen, dass die Schreiben, die an die Meldeadresse gerichtet werden, unverzüglich an ihn weitergeleitet werden.
Veröffentlichung am 20.01.2014