Damit Verträge zwischen Angehörigen steuerlich anerkannt werden, müssen sie zum einen dem Fremdvergleich standhalten.
Das heißt, es werden die Bedingungen von Verträgen mit Fremden als Vergleichsbasis herangezogen. Zum anderen müssen die vertraglichen Vereinbarungen klar definiert und entsprechend den Vertragsinhalten auchtatsächlich durchgeführt werden.
Für Darlehensverträge zwischen Angehörigen bedeutet dies z.B. die Vereinbarung eines üblichen Zinssatzes sowie die Gestaltung der einzelnen Vertragspunkte wie Sicherheiten, Laufzeit, Fälligkeit und Verspätungszuschläge gemäß der Marktsituation.
Bleiben die fixierten Vertragsinhalte zwischen Angehörigen unter den marktüblichen Forderungen zurück, erkennt der Fiskus die Zinszahlungen nicht als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben an.
Pressemitteilung StB-Kammer Hessen vom 22.01.2014
Das heißt, es werden die Bedingungen von Verträgen mit Fremden als Vergleichsbasis herangezogen. Zum anderen müssen die vertraglichen Vereinbarungen klar definiert und entsprechend den Vertragsinhalten auchtatsächlich durchgeführt werden.
Für Darlehensverträge zwischen Angehörigen bedeutet dies z.B. die Vereinbarung eines üblichen Zinssatzes sowie die Gestaltung der einzelnen Vertragspunkte wie Sicherheiten, Laufzeit, Fälligkeit und Verspätungszuschläge gemäß der Marktsituation.
Bleiben die fixierten Vertragsinhalte zwischen Angehörigen unter den marktüblichen Forderungen zurück, erkennt der Fiskus die Zinszahlungen nicht als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben an.
Pressemitteilung StB-Kammer Hessen vom 22.01.2014