Keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung bei Mitbenutzung der Zweitwohnung durch Angehörige
Mit Urteil vom 15. November 2013 (Az. 14 K 1196/10 E) hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Kosten für eine Wohnung am Beschäftigungsort nicht beruflich veranlasst sind, wenn diese zugleich von einem unterhaltsberechtigten Angehörigen (mit-)genutzt wird.
Die Kläger unterhielten eine Wohnung an ihrem Hauptwohnsitz und eine weitere 75 m² große Wohnung am Beschäftigungsort des Klägers, die dieser nutzte, wenn er sich dort aus beruflichen Gründen aufhielt. In dieser Wohnung lebte zugleich auch die erwachsene Tochter der Kläger, die ihr Studium bereits abgeschlossen hatte, aber im Streitjahr noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügte. Von den erklärten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannte der Beklagte lediglich die Fahrtkosten, nicht jedoch die Kosten für die Wohnung an.
Der Senat wies die hiergegen erhobene Klage ab. Einer Berücksichtigung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung stehe die fehlende berufliche Veranlassung dieser Kosten entgegen. Die ganzjährige Mitbenutzung der Wohnung durch die unterhaltsberechtigte Tochter überlagere die ursprünglich vorhandene berufliche Veranlassung des doppelten Haushalts. Eine klare und eindeutige Abgrenzung, welche der angefallenen Wohnungskosten beruflich und welche privat veranlasst sind, lasse sich nicht vornehmen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Kläger unterhielten eine Wohnung an ihrem Hauptwohnsitz und eine weitere 75 m² große Wohnung am Beschäftigungsort des Klägers, die dieser nutzte, wenn er sich dort aus beruflichen Gründen aufhielt. In dieser Wohnung lebte zugleich auch die erwachsene Tochter der Kläger, die ihr Studium bereits abgeschlossen hatte, aber im Streitjahr noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügte. Von den erklärten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannte der Beklagte lediglich die Fahrtkosten, nicht jedoch die Kosten für die Wohnung an.
Der Senat wies die hiergegen erhobene Klage ab. Einer Berücksichtigung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung stehe die fehlende berufliche Veranlassung dieser Kosten entgegen. Die ganzjährige Mitbenutzung der Wohnung durch die unterhaltsberechtigte Tochter überlagere die ursprünglich vorhandene berufliche Veranlassung des doppelten Haushalts. Eine klare und eindeutige Abgrenzung, welche der angefallenen Wohnungskosten beruflich und welche privat veranlasst sind, lasse sich nicht vornehmen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Pressemitteilung FG Münster vom 15.01.2014