§ 2 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 2397) neu in das Gesetz aufgenommen. Das nun veröffentlichte BMF-Schreiben regelt die Auslegung des Gesetzes und stellt klar, dass Lebenspartner mit Kindern bei der Zusammenveranlagung genauso behandelt werden wie Eheleute. Dazu gehört, dass die eingetragenen Lebenspartner grundsätzlich die doppelten Kinderfreibeträge erhalten. Das BMF-Schreiben soll darüber hinaus die unterschiedlichen praktischen Fallkonstellationen („Stiefkindadoption“, „Fremdkindadoption“) für die Rechtsanwender erläutern.
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