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Einkommensteuer auf Vermietung von zwangsverwaltetem Grundbesitz ist Masseverbindlichkeit

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 29. November 2013 (Az. 4 K 3607/10 E) entschieden, dass die auf Vermietungseinkünfte entfallende Einkommensteuer auch dann gegenüber dem Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit festzusetzen ist, wenn die vermieteten Grundstücke zugleich unter Zwangsverwaltung stehen.

Zum Vermögen des Insolvenzschuldners, für das der Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt war, gehörten unter anderem vermietete Grundstücke, über die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung angeordnet worden war. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer auch im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Kläger fest. Hiergegen wendete sich der Kläger, weil die Einkommensteuer insoweit nicht durch seine Verwaltungsmaßnahmen entstanden sei.

Dem folgte der Senat nicht und wies die Klage ab. Der Behandlung der auf die Vermietungseinkünfte entfallenden Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit stehe die Zwangsverwaltung nicht entgegen. Die Einkünfte seien zwar nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters, aber in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden. Die Insolvenzmasse sei auch durch die Zwangsverwaltung bereichert worden, da hierdurch vorrangig die Grundpfandrechtsgläubiger befriedigt worden seien, die ansonsten ihre Ansprüche gegen die Insolvenzmasse hätten richten müssen. Demgegenüber sei das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners nicht bereichert worden, so dass eine Steuerfestsetzung ihm gegenüber nicht in Betracht komme. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (dortiges Az. PKH-Verfahren IX S 1/14).

Pressemitteilung FG Münster vom 15.01.2014