Neue Entscheidungen:
Urteil vom 24. April 2013, 1 K 1156/12
Abgabenordnung, Umsatzsteuergesetz; Erstattungsanspruch aus europarechtlichen Grundsätzen (§§ 37, 218 AO; 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)
Weist ein Unternehmer für eine innerdeutsche steuerfreie Lieferung irrtümlich Umsatzsteuer in der Rechnung aus und führt diese (nach Zahlung durch den Leistungsempfänger) an das Finanzamt ab, so steht dem Leistungsempfänger - auch aus dem europarechtlichen Grundsatz der Effektivität und der Neutralität der Mehrwertsteuer - gegenüber dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, wenn sich nachher herausstellt, dass die Umsatzsteuer zu Unrecht an den Leistenden gezahlt wurde, von diesem aber wegen inzwischen eingetretener Insolvenz nicht mehr erstattet werden kann.
Beschluss vom 10. September 2013, 1 V 1229/13
Erbschaftsteuer; Steuerfestsetzung gegenüber unbekannten Erben (§§ 1960 Abs. 1 Satz 2, 1961 BGB; §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 6, 32 Abs. 2 ErbStG)
1. Das Finanzamt kann im Falle unbekannter Erben die Erbschaftsteuer gegenüber dem von dem Nachlassgericht bestellten Nachlasspfleger festsetzen.
2. Wenn die Festsetzung der Steuer über fünf Jahre nach dem Erbfall erfolgt, hatte der Nachlasspfleger hinreichend Gelegenheit, die unbekannten Erben zu ermitteln.
3. Soweit die Steuerfestsetzung auf Bemessungsgrundlagen basiert, die wegen der Unkenntnis über die Person der Erben nicht sicher feststehen, kann das Finanzamt diese durch Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen ermitteln (§ 162 AO). Das Finanzamt kann diesen Unsicherheiten durch eine insoweit vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO) Rechnung tragen.
Urteil vom 8. August 2013, 1 K 1374/12
Einkommensteuer; Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen als „Abgeltungssteuer“ oder nach dem allgemeinen Steuertarif (§ 32d Abs. 1, 5, 6 EStG, § 43a Abs. 3 EStG)
1. Der Einkommensteuertarif beträgt für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich 25 % („Abgeltungssteuer“, § 32 d Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Steuer vermindert sich um die anrechenbaren ausländischen Steuern, zu denen auch „die als gezahlt geltenden Steuern“ („fiktive Quellensteuern“) gehören (§ 32d Abs. 5 Satz 1 EStG).
2. Der Steuerpflichtige kann sich zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auch für den allgemeinen Steuertarif entscheiden (§ 32d Abs. 6 EStG). Der Antrag kann von Ehegatten nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Die ausländischen Steuern – auch die fiktiven – sind auf die tarifliche Einkommensteuer anzurechnen (§ 32d Abs. 6 S. 2 EStG).
3. Beide Steuertarife folgen jeweils den ihnen eigenen Gesetzmäßigkeiten. Die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen regelt sich ausschließlich nach § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 EStG, nicht nach § 34c EStG (§ 34c Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz EStG).
Urteil vom 6. August 2013, 1 K 1308/12
Einkommensteuer, Abgabenordnung; Verteilung einer außergewöhnlichen Belastung auf mehrere Veranlagungszeiträume (§§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 EStG; § 82b EStDV; § 163 AO)
1. Die Auswirkungen des Zu- und Abflussprinzips können in besonderen Einzelfällen durch die Anwendung des § 163 AO korrigiert werden. Ein sol-cher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn eine besonders kostenintensive außergewöhnliche Belastung – etwa der Umbau eines Hauses – zum ganz überwiegenden Teil steuerlich wirkungslos bliebe, könnte sie nicht auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt werden.
2. In Anlehnung an die in § 82b EStDV und § 34 Abs. 1 EStG enthaltenen Regelungen erscheint eine Aufwandsverteilung im Falle von Baumaßnah-men auf bis zu fünf Jahre als für angemessen.
Urteil vom 24. April 2013, 1 K 1156/12
Abgabenordnung, Umsatzsteuergesetz; Erstattungsanspruch aus europarechtlichen Grundsätzen (§§ 37, 218 AO; 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)
Weist ein Unternehmer für eine innerdeutsche steuerfreie Lieferung irrtümlich Umsatzsteuer in der Rechnung aus und führt diese (nach Zahlung durch den Leistungsempfänger) an das Finanzamt ab, so steht dem Leistungsempfänger - auch aus dem europarechtlichen Grundsatz der Effektivität und der Neutralität der Mehrwertsteuer - gegenüber dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, wenn sich nachher herausstellt, dass die Umsatzsteuer zu Unrecht an den Leistenden gezahlt wurde, von diesem aber wegen inzwischen eingetretener Insolvenz nicht mehr erstattet werden kann.
Beschluss vom 10. September 2013, 1 V 1229/13
Erbschaftsteuer; Steuerfestsetzung gegenüber unbekannten Erben (§§ 1960 Abs. 1 Satz 2, 1961 BGB; §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 6, 32 Abs. 2 ErbStG)
1. Das Finanzamt kann im Falle unbekannter Erben die Erbschaftsteuer gegenüber dem von dem Nachlassgericht bestellten Nachlasspfleger festsetzen.
2. Wenn die Festsetzung der Steuer über fünf Jahre nach dem Erbfall erfolgt, hatte der Nachlasspfleger hinreichend Gelegenheit, die unbekannten Erben zu ermitteln.
3. Soweit die Steuerfestsetzung auf Bemessungsgrundlagen basiert, die wegen der Unkenntnis über die Person der Erben nicht sicher feststehen, kann das Finanzamt diese durch Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen ermitteln (§ 162 AO). Das Finanzamt kann diesen Unsicherheiten durch eine insoweit vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO) Rechnung tragen.
Urteil vom 8. August 2013, 1 K 1374/12
Einkommensteuer; Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen als „Abgeltungssteuer“ oder nach dem allgemeinen Steuertarif (§ 32d Abs. 1, 5, 6 EStG, § 43a Abs. 3 EStG)
1. Der Einkommensteuertarif beträgt für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich 25 % („Abgeltungssteuer“, § 32 d Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Steuer vermindert sich um die anrechenbaren ausländischen Steuern, zu denen auch „die als gezahlt geltenden Steuern“ („fiktive Quellensteuern“) gehören (§ 32d Abs. 5 Satz 1 EStG).
2. Der Steuerpflichtige kann sich zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auch für den allgemeinen Steuertarif entscheiden (§ 32d Abs. 6 EStG). Der Antrag kann von Ehegatten nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Die ausländischen Steuern – auch die fiktiven – sind auf die tarifliche Einkommensteuer anzurechnen (§ 32d Abs. 6 S. 2 EStG).
3. Beide Steuertarife folgen jeweils den ihnen eigenen Gesetzmäßigkeiten. Die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen regelt sich ausschließlich nach § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 EStG, nicht nach § 34c EStG (§ 34c Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz EStG).
Urteil vom 6. August 2013, 1 K 1308/12
Einkommensteuer, Abgabenordnung; Verteilung einer außergewöhnlichen Belastung auf mehrere Veranlagungszeiträume (§§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 EStG; § 82b EStDV; § 163 AO)
1. Die Auswirkungen des Zu- und Abflussprinzips können in besonderen Einzelfällen durch die Anwendung des § 163 AO korrigiert werden. Ein sol-cher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn eine besonders kostenintensive außergewöhnliche Belastung – etwa der Umbau eines Hauses – zum ganz überwiegenden Teil steuerlich wirkungslos bliebe, könnte sie nicht auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt werden.
2. In Anlehnung an die in § 82b EStDV und § 34 Abs. 1 EStG enthaltenen Regelungen erscheint eine Aufwandsverteilung im Falle von Baumaßnah-men auf bis zu fünf Jahre als für angemessen.