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Höchstrichterlich bestätigt - Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beamten nach Versetzung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 8. August 2013 (VI R 59/12) das Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Münster vom 28. Februar 2012 (Az. 6 K 644/11 E) bestätigt, wonach ein Polizeibeamter, der an ein Polizeiausbildungsinstitut versetzt worden ist, dort seine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

Der Kläger ist als Polizeibeamter an einem Polizeiausbildungsinstitut tätig. Die Versetzung von seiner bisherigen Dienststelle war zunächst für vier Jahre vorgesehen, wurde zuletzt aber auf insgesamt fast 13 Jahre verlängert. Das Finanzamt berücksichtigte bei den Werbungskosten nur die Pauschale in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer, während der Kläger die tatsächlichen Fahrtkosten (0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer) in Abzug bringen wollte.

Sowohl das Finanzgericht Münster als auch der Bundesfinanzhof ließen lediglich den Abzug der Entfernungspauschale zu, weil das Ausbildungsinstitut die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers darstelle. Er habe von Anfang an davon ausgehen müssen, dass er dort nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft tätig sein würde. Dementsprechend habe er die Möglichkeit gehabt, sich auf die Fahrten einzustellen und die Wegekosten gering zu halten. Die zeitlichen Befristungen führten nicht dazu, dass der Kläger eine bloß vorübergehende Auswärtstätigkeit ausübe. Gleiches gelte für die unterschiedlichen Funktionen, die der Kläger während dieser Zeit wahrgenommen habe, denn er habe sämtliche Tätigkeiten im Ausbildungsinstitut ausgeübt.

Pressemitteilung FG Münster vom 16.12.2013