Bewertungsrecht: Bei der Grundstücksbewertung zur Einheitswertbestimmung ist weiterhin von den Wertverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 auszugehen; seitdem wurde keine neue Hauptfeststellung mehr gesetzlich angeordnet. Im Ertragswertverfahren ist die hypothetische Miete, die für die Mietobjekte nach Änderungen von Zuschnitt und Ausstattung zum Fortschreibungszeitpunkt 1.1.2006 nach den Wertverhältnissen von 1964 üblicherweise zu zahlen gewesen wäre, grundsätzlich anhand der seinerzeitigen örtlichen Mietenspiegel zu bestimmen, deren Heranziehung der Höhe nach nicht durch die Tabellenmieten des Zweiten Bundesmietengesetzes (2. BMietG) begrenzt wird. Auch wenn ein Steuerpflichtiger im Massenverfahren der Einheitsbewertung für die Zwecke der Grundsteuer keinen Anspruch auf ein Einzelgutachten hat, kann das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen. Bei der Beweiswürdigung kann zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, wenn er bei der Ermöglichung der Besichtigung der Räumlichkeiten nicht mitgewirkt und es etwa dem Gericht oder dem Sachverständigen überlassen hat, bei unvorbereitet tagsüber anwesenden Mietern um freiwilligen Einlass zu bitten, Urteil des 3. Senats vom 30.8.2013, 3 K 206/11 rechtskräftig.
Einkommensteuer: Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf den Höchstbetrag von 5.000,00 € gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. d. F. des JStG 2009 verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht, Beschluss des 3. Senats vom 16.8.2013, 3 V 169/13, rechtskräftig.
Einkommensteuer: Der auf einem zwischen Deutschland und Schweden pendelnden
Fährschiff eingesetzter Koch kann Verpflegungsmehraufwendungen bei seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Dabei sind überwiegend die für Schweden
geltenden Pauschbeträge anzusetzen, Urteil des 2. Senats vom 22.8.2013, 2 K 5/13,
rechtskräftig.
Einkommensteuer: In Abgrenzung gewerblicher Vermietung von privater Vermögensverwaltung hat der 2. Senat entschieden, dass eine Fondsgesellschaft, die Container vermietet und nach Ablauf der Laufzeit des Fonds planmäßig verkauft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn der Verkauf Teil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes ist und der erzielte Veräußerungsgewinn maßgebend für die Attraktivität der Vermögensanlage ist, Urteil vom 14.8.2012, 2 K 242/12, NZB eingelegt, Az. des BFH IV B 101/13.
Einkommensteuer: Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist
allerdings nicht auszugehen, wenn es nur eine begrenzte Anzahl möglicher Mieter - vornehmlich die Angehörigen des Steuerpflichtigen - gibt, weil er nichtabgeschlossene Wohnungen in dem von ihm selbst bewohnten Haus vermieten will und die wenigen in Betracht kommenden Personen nur ein zeitlich begrenztes Interesse an der Anmietung haben, Urteil des 3. Senats vom 26.9.2013, 3 K 181/11, rechtskräftig.
Einkommensteuer: Nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen kann ein Steuerpflichtiger, der ursprünglich unter falschem Namen in der Bundesrepublik Deutschland eingereist und ausländerrechtlich nur geduldet war, die Aufwendungen, mit denen er zu vermeiden suchte, dass seine falsche Identität vor seiner Eheschließung, die seinen Aufenthalt in Deutschland legalisierte, aufgedeckt und er abgeschoben wird, Urteil des 5. Senats vom 11.10.2013, 5 K 140/11, NZB eingelegt, Az. des BFH VI B 143/13.
Einkommensteuer: Auf den Antrag eines Ehegatten auf Zusammenveranlagung hat der 2.
Senat entschieden, dass das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten nicht mehr abweichend
ausgeübt werden kann, wenn für einen Ehegatten die Steuer bereits bestandskräftig im
Wege der Einzelveranlagung festgesetzt worden ist, Gerichtsbescheid des 2. Senats vom
1.8.2013, 2 K 279/12, rechtskräftig.
Einkommensteuer, DBA-Recht: Unternehmen im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern
1974 kann nur ein Unternehmen gemäß Art. 8 Abs. 1 DBA-Zypern 1974 sein, das selbst
internationalen See- und Luftverkehr betreibt. Zugleich muss dieses Unternehmen wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds im Sinne des Abkommensrechts sein.
Eine andere Auslegung lässt sich auch nicht aus dem erst für Veranlagungszeiträume ab
dem 1.1.2012 geltenden DBA-Zypern 2011 ableiten, denn es ergibt sich weder ausdrücklich
noch konkludent aus dem Protokoll oder der Denkschrift (BT-DS 17/6259 S. 27), dass die
von den Vertragsstaaten gewollte Regelung bezüglich des neuen Art. 14 DBA-Zypern 2011
rückwirkend auch auf das DBA-Zypern 1974 anzuwenden sein soll, Gerichtsbescheid des 6.
Senats vom 12.8.2013, 6 K 279/12, Revision eingelegt, Az. des BFH I R 63/13.
Finanzgerichtsordnung: Die Versäumung einer an einem Montag ablaufenden Klagefrist
ist nicht unverschuldet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher nicht zu g ewähren, wenn der Kläger die Klage erst am Freitag zuvor im Ausland zur Post gegeben hat. Der
Grundsatz, wonach bei Postsendungen davon ausgegangen werden darf, dass werktags
aufgegebene Sendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden, gilt nur für innerhalb
des Bundesgebiets aufgegebene Postsendungen. Für Postsendungen aus Polen ist mit
einer Laufzeit von 2-3 Werktagen zu rechnen, Urteil des 4. Senats vom 16.10.2103,
4 K 26/13, rechtskräftig.
Kindergeld: Bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung handelt
es sich um zwei unterschiedliche Verfahren; der Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich
des inländischen Wohnsitzes für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend. Ändern sich nicht
die tatsächlichen Verhältnisse, sondern nur die rechtliche Beurteilung durch das Finanzamt,
liegen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung nach § 173 oder § 175 AO
nicht vor. Die Änderungsvorschrift § 70 Abs. 2 EStG findet keine Anwendung, wenn die Familienkasse das Recht von Anfang an fehlerhaft angewendet hat, Urteil des 6. Senats vom
8.8.2013, 6 K 101/13, rechtskräftig.
Körperschaftsteuer: Verpflichtet die vertragliche Gestaltung innerhalb eines internationalen Konzerns eine (Großmutter-) Gesellschaft, die Vergütung für bestimmte Managementleistungen im Konzern zu tragen, übernimmt dann aber ihre Enkelgesellschaft die Zahlung, so liegt eine vGA der Enkelgesellschaft an die Muttergesellschaft zu Gunsten der Großmuttergesellschaft als ihr nahestehende Person vor.
Die inländische Enkelgesellschaft haftet für die durch die vGA ausgelöste Kapitalertragsteuer der ausländischen Muttergesellschaft, sofern sie nicht nachweist, dass sie die Pflicht zur
Einbehaltung von Kapitalertragsteuer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Der Haftungsbescheid ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn er als Steuerschuldner
fälschlich die Großmuttergesellschaft statt der Muttergesellschaft nennt. Die Inanspruchnahme der Enkelgesellschaft bedarf angesichts des Umstandes, dass der Steuerschuldner
im Ausland ansässig ist, keiner besonderen Darstellung von Ermessenserwägungen, AdVBeschluss des 2. Senats vom 18.10.2013, 2 V 110/13, Beschwerde nicht zugelassen,
rechtskräftig.
Kostenrecht: Nach Gerichtskostenerinnerung kann das Gericht einen - über den Ansatz
des Kostenbeamten hinausgehend - höheren Streitwert festsetzen, denn die im Fall einer
Gerichtskosten-Erinnerung anzuwendenden speziellen Vorschriften des GKG gehen dem
allgemeinen Verböserungsverbot vor. Die Streitwertfestsetzung des mit der Klagesache
befassten Spruchkörpers bindet den Kostensenat bzw. dessen originären Einzelrichter,
Beschluss des 3. Senats vom 14.8.2013, 3 KO 156/13, rechtskräftig.
Kostenrecht: An der für die Erledigungsgebühr vorausgesetzten besonderen, auf die Erledigung gerichteten Mitwirkung des Anwalts fehlt es, wenn die Einigung über die Abhilfe auf
der Nachreichung von bereits seit dem Einspruchsverfahren angeforderten Unterlagen beruht. Die Kosteneinigung beruht nicht auf einem besonderen Entgegenkommen der Klägerseite, wenn mangels rechtzeitigen Vorbringens für sie ohnehin kein Kostenerstattungsanspruch in Betracht kam, Beschluss des 3. Senats vom 24.9.2013, 3 KO 172/13, rechtskräftig.
Umsatzsteuer: Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig
aus den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Auch sogenannte Strohmanngeschäfte sind anzuerkennen, wenn der Mittelsmann die Rechte und Pflichten des Geschäfts auch im Außenverhältnis ernstlich übernehmen will, selbst wenn der Vertragspartner
die Strohmanneigenschaft kennt. Etwas anderes gilt allerdings für bloße Scheinverträge, bei
denen Einigkeit besteht, dass der Mittelsmann nur seinen Namen hergibt, Urteil des 5. Senats vom 7.6.2013, 5 K 61/10, rechtskräftig.
Einkommensteuer: Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf den Höchstbetrag von 5.000,00 € gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. d. F. des JStG 2009 verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht, Beschluss des 3. Senats vom 16.8.2013, 3 V 169/13, rechtskräftig.
Einkommensteuer: Der auf einem zwischen Deutschland und Schweden pendelnden
Fährschiff eingesetzter Koch kann Verpflegungsmehraufwendungen bei seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Dabei sind überwiegend die für Schweden
geltenden Pauschbeträge anzusetzen, Urteil des 2. Senats vom 22.8.2013, 2 K 5/13,
rechtskräftig.
Einkommensteuer: In Abgrenzung gewerblicher Vermietung von privater Vermögensverwaltung hat der 2. Senat entschieden, dass eine Fondsgesellschaft, die Container vermietet und nach Ablauf der Laufzeit des Fonds planmäßig verkauft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn der Verkauf Teil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes ist und der erzielte Veräußerungsgewinn maßgebend für die Attraktivität der Vermögensanlage ist, Urteil vom 14.8.2012, 2 K 242/12, NZB eingelegt, Az. des BFH IV B 101/13.
Einkommensteuer: Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist
allerdings nicht auszugehen, wenn es nur eine begrenzte Anzahl möglicher Mieter - vornehmlich die Angehörigen des Steuerpflichtigen - gibt, weil er nichtabgeschlossene Wohnungen in dem von ihm selbst bewohnten Haus vermieten will und die wenigen in Betracht kommenden Personen nur ein zeitlich begrenztes Interesse an der Anmietung haben, Urteil des 3. Senats vom 26.9.2013, 3 K 181/11, rechtskräftig.
Einkommensteuer: Nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen kann ein Steuerpflichtiger, der ursprünglich unter falschem Namen in der Bundesrepublik Deutschland eingereist und ausländerrechtlich nur geduldet war, die Aufwendungen, mit denen er zu vermeiden suchte, dass seine falsche Identität vor seiner Eheschließung, die seinen Aufenthalt in Deutschland legalisierte, aufgedeckt und er abgeschoben wird, Urteil des 5. Senats vom 11.10.2013, 5 K 140/11, NZB eingelegt, Az. des BFH VI B 143/13.
Einkommensteuer: Auf den Antrag eines Ehegatten auf Zusammenveranlagung hat der 2.
Senat entschieden, dass das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten nicht mehr abweichend
ausgeübt werden kann, wenn für einen Ehegatten die Steuer bereits bestandskräftig im
Wege der Einzelveranlagung festgesetzt worden ist, Gerichtsbescheid des 2. Senats vom
1.8.2013, 2 K 279/12, rechtskräftig.
Einkommensteuer, DBA-Recht: Unternehmen im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern
1974 kann nur ein Unternehmen gemäß Art. 8 Abs. 1 DBA-Zypern 1974 sein, das selbst
internationalen See- und Luftverkehr betreibt. Zugleich muss dieses Unternehmen wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds im Sinne des Abkommensrechts sein.
Eine andere Auslegung lässt sich auch nicht aus dem erst für Veranlagungszeiträume ab
dem 1.1.2012 geltenden DBA-Zypern 2011 ableiten, denn es ergibt sich weder ausdrücklich
noch konkludent aus dem Protokoll oder der Denkschrift (BT-DS 17/6259 S. 27), dass die
von den Vertragsstaaten gewollte Regelung bezüglich des neuen Art. 14 DBA-Zypern 2011
rückwirkend auch auf das DBA-Zypern 1974 anzuwenden sein soll, Gerichtsbescheid des 6.
Senats vom 12.8.2013, 6 K 279/12, Revision eingelegt, Az. des BFH I R 63/13.
Einkommensteuer, DBA-Recht: Tagegelder, die von der OSZE an Mitglieder einer OSZEMission gezahlt werden, sind Einkünfte aus unselbständiger Arbeit i. S. des DBAAserbaidschan. Der 1. Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Abkommensrecht einschränkende Regelung des § 50d Abs. 8 EStG durch solche DBA verdrängt werde, die erst nach der Einführung dieser Regelung in das EStG in nationales Recht umgesetzt worden sind und keine dem § 50d Abs. 8 EStG entsprechende Regelung enthalten, Gerichtsbescheid des 1. Senats vom 21.8.2013, 1 K 87/12, Revision eingelegt, Az. des BFH I R 64/13.
Einkommensteuer, Tonnagesteuer: Die auf ein Schiff geleisteten Anzahlungen sind
grundsätzlich als Vorleistung in einem schwebenden Vertrag auf eine vom anderen Vertragsteil zu erbringende Lieferung oder Leistung zu verstehen, die in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eingehen. Ergibt sich aus der vertraglichen Gestaltung, dass die Anzahlungsvereinbarung den Charakter einer Finanzierung des zur Sachleistung verpflichteten Vertragspartners hat, so endet dieses Kreditgeschäft bei Ablieferung des Schiffes mit der Folge, dass das Wirtschaftsgut „geleistete Anzahlung" aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und der Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen ist, Urteil des 2. Senats vom 14.8.2013, 2 K 32/13, rechtskräftig.
grundsätzlich als Vorleistung in einem schwebenden Vertrag auf eine vom anderen Vertragsteil zu erbringende Lieferung oder Leistung zu verstehen, die in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eingehen. Ergibt sich aus der vertraglichen Gestaltung, dass die Anzahlungsvereinbarung den Charakter einer Finanzierung des zur Sachleistung verpflichteten Vertragspartners hat, so endet dieses Kreditgeschäft bei Ablieferung des Schiffes mit der Folge, dass das Wirtschaftsgut „geleistete Anzahlung" aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und der Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen ist, Urteil des 2. Senats vom 14.8.2013, 2 K 32/13, rechtskräftig.
Finanzgerichtsordnung, Prozesskostenhilfe: Im Rahmen der Prozesskostenhilfe besteht
kein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, wenn Gegenstand
der Klage die Anfechtung von Schätzungsbescheiden ist und mit den zur Begründung der
Klage vorgelegten Steuererklärungen nur das im finanzgerichtlichen Verfahren erbracht
wird, was zuvor schon Gegenstand außerprozessualer Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gewesen ist, und die Prozessführung ohne fachkundige Hilfe zu bewältigen ist,
Beschluss des 6. Senats vom 8.10.2013, 6 K 92/13, rechtskräftig.
kein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, wenn Gegenstand
der Klage die Anfechtung von Schätzungsbescheiden ist und mit den zur Begründung der
Klage vorgelegten Steuererklärungen nur das im finanzgerichtlichen Verfahren erbracht
wird, was zuvor schon Gegenstand außerprozessualer Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gewesen ist, und die Prozessführung ohne fachkundige Hilfe zu bewältigen ist,
Beschluss des 6. Senats vom 8.10.2013, 6 K 92/13, rechtskräftig.
Finanzgerichtsordnung: Die Versäumung einer an einem Montag ablaufenden Klagefrist
ist nicht unverschuldet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher nicht zu g ewähren, wenn der Kläger die Klage erst am Freitag zuvor im Ausland zur Post gegeben hat. Der
Grundsatz, wonach bei Postsendungen davon ausgegangen werden darf, dass werktags
aufgegebene Sendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden, gilt nur für innerhalb
des Bundesgebiets aufgegebene Postsendungen. Für Postsendungen aus Polen ist mit
einer Laufzeit von 2-3 Werktagen zu rechnen, Urteil des 4. Senats vom 16.10.2103,
4 K 26/13, rechtskräftig.
Kindergeld: Bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung handelt
es sich um zwei unterschiedliche Verfahren; der Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich
des inländischen Wohnsitzes für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend. Ändern sich nicht
die tatsächlichen Verhältnisse, sondern nur die rechtliche Beurteilung durch das Finanzamt,
liegen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung nach § 173 oder § 175 AO
nicht vor. Die Änderungsvorschrift § 70 Abs. 2 EStG findet keine Anwendung, wenn die Familienkasse das Recht von Anfang an fehlerhaft angewendet hat, Urteil des 6. Senats vom
8.8.2013, 6 K 101/13, rechtskräftig.
Körperschaftsteuer: Verpflichtet die vertragliche Gestaltung innerhalb eines internationalen Konzerns eine (Großmutter-) Gesellschaft, die Vergütung für bestimmte Managementleistungen im Konzern zu tragen, übernimmt dann aber ihre Enkelgesellschaft die Zahlung, so liegt eine vGA der Enkelgesellschaft an die Muttergesellschaft zu Gunsten der Großmuttergesellschaft als ihr nahestehende Person vor.
Die inländische Enkelgesellschaft haftet für die durch die vGA ausgelöste Kapitalertragsteuer der ausländischen Muttergesellschaft, sofern sie nicht nachweist, dass sie die Pflicht zur
Einbehaltung von Kapitalertragsteuer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Der Haftungsbescheid ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn er als Steuerschuldner
fälschlich die Großmuttergesellschaft statt der Muttergesellschaft nennt. Die Inanspruchnahme der Enkelgesellschaft bedarf angesichts des Umstandes, dass der Steuerschuldner
im Ausland ansässig ist, keiner besonderen Darstellung von Ermessenserwägungen, AdVBeschluss des 2. Senats vom 18.10.2013, 2 V 110/13, Beschwerde nicht zugelassen,
rechtskräftig.
Kostenrecht: Nach Gerichtskostenerinnerung kann das Gericht einen - über den Ansatz
des Kostenbeamten hinausgehend - höheren Streitwert festsetzen, denn die im Fall einer
Gerichtskosten-Erinnerung anzuwendenden speziellen Vorschriften des GKG gehen dem
allgemeinen Verböserungsverbot vor. Die Streitwertfestsetzung des mit der Klagesache
befassten Spruchkörpers bindet den Kostensenat bzw. dessen originären Einzelrichter,
Beschluss des 3. Senats vom 14.8.2013, 3 KO 156/13, rechtskräftig.
Kostenrecht: An der für die Erledigungsgebühr vorausgesetzten besonderen, auf die Erledigung gerichteten Mitwirkung des Anwalts fehlt es, wenn die Einigung über die Abhilfe auf
der Nachreichung von bereits seit dem Einspruchsverfahren angeforderten Unterlagen beruht. Die Kosteneinigung beruht nicht auf einem besonderen Entgegenkommen der Klägerseite, wenn mangels rechtzeitigen Vorbringens für sie ohnehin kein Kostenerstattungsanspruch in Betracht kam, Beschluss des 3. Senats vom 24.9.2013, 3 KO 172/13, rechtskräftig.
Kraftfahrzeugsteuer: Ist ein Fahrzeug zur Nutzung als Wohnmobil ausgebaut, so scheidet
eine Besteuerung als Lkw aus; erfüllt das Fahrzeug jedoch die gesetzlichen Anforderungen
an ein Wohnmobil nicht, so ist es – nachdem § 23 Abs. 6a StVZO durch VO vom 2.11.2004
ersatzlos entfallen ist – gleichwohl nicht als Wohnmobil, sondern als Pkw zu besteuern. Eine
Neufestsetzung der KraftSt kann - ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit des früheren
Kraftfahrzeugsteuerbescheids - rückwirkend von dem Zeitpunkt an erfolgen, in dem sich die
Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert hat und für alle Zeiträume vorgenommen werden, hinsichtlich derer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist,
Urteil des 2. Senats vom 16.9.2013, 2 K 50/13, rechtskräftig.
eine Besteuerung als Lkw aus; erfüllt das Fahrzeug jedoch die gesetzlichen Anforderungen
an ein Wohnmobil nicht, so ist es – nachdem § 23 Abs. 6a StVZO durch VO vom 2.11.2004
ersatzlos entfallen ist – gleichwohl nicht als Wohnmobil, sondern als Pkw zu besteuern. Eine
Neufestsetzung der KraftSt kann - ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit des früheren
Kraftfahrzeugsteuerbescheids - rückwirkend von dem Zeitpunkt an erfolgen, in dem sich die
Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert hat und für alle Zeiträume vorgenommen werden, hinsichtlich derer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist,
Urteil des 2. Senats vom 16.9.2013, 2 K 50/13, rechtskräftig.
Umsatzsteuer: Wer aufgrund von zeitlich befristeten Rahmenvereinbarungen über einen
längeren Zeitraum im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, ist mangels selbständiger Tätigkeitsausübung kein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne, auch
wenn der Auftraggeber nach den geschlossenen Verträgen nicht zur Erteilung bzw. Annahme einzelner Aufträge verpflichtet ist, Urteil des 5. Senats vom 2.8.2013, 5 K 52/10, rechtskräftig.
längeren Zeitraum im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, ist mangels selbständiger Tätigkeitsausübung kein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne, auch
wenn der Auftraggeber nach den geschlossenen Verträgen nicht zur Erteilung bzw. Annahme einzelner Aufträge verpflichtet ist, Urteil des 5. Senats vom 2.8.2013, 5 K 52/10, rechtskräftig.
Umsatzsteuer: Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn sich die Steuernummer oder die
Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers nicht auf den Rechnungen findet. Die Nichtberücksichtigung verstößt weder gegen Unions- noch gegen Verfassungsrecht, Urteil des 2. Senats vom 14.8.2013, 2 K 125/12, NZB eingelegt, Az. des BFH
V B 103/13.
Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers nicht auf den Rechnungen findet. Die Nichtberücksichtigung verstößt weder gegen Unions- noch gegen Verfassungsrecht, Urteil des 2. Senats vom 14.8.2013, 2 K 125/12, NZB eingelegt, Az. des BFH
V B 103/13.
Umsatzsteuer: Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsem pfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Abrechnungspapiere müssen Angaben tatsächlicher Art enthalten, die eine eindeutige und mit begrenztem Aufwand leicht nachprüfbare
Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, Urteil des 2. Senats vom 30.9.2013, 2 K 23/13, rechtskräftig.
Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, Urteil des 2. Senats vom 30.9.2013, 2 K 23/13, rechtskräftig.
Umsatzsteuer: Die Uneinbringlichkeit einer Forderung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
ist auch dann gegeben, wenn Entgeltforderungen in Darlehensforderungen umgewandelt
werden, das Darlehen aber nicht zeitnah in angemessener Form zurückgeführt wird, Beschluss des 2. Senats vom 2.9.2013, 2 V 119/13, rechtskräftig.
ist auch dann gegeben, wenn Entgeltforderungen in Darlehensforderungen umgewandelt
werden, das Darlehen aber nicht zeitnah in angemessener Form zurückgeführt wird, Beschluss des 2. Senats vom 2.9.2013, 2 V 119/13, rechtskräftig.
Umsatzsteuer: Die Eingangsumsätze eines Unternehmers – hier eines gewerblichen Zwischenmieters – sind bei der Ermittlung des zulässigen Vorsteuerabzugs vorrangig darauf zu
prüfen, ob sie direkt und unmittelbar den zum Vorsteuerabzug berechtigenden oder den den
Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen zuzuordnen sind. Andernfalls ist eine Aufteilung gem. § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen. Die Anwendung eines Flächenschlüssels ist für
die Aufteilung der Vorsteuer aus nicht direkt zuzuordnenden Mietaufwendungen eines Zwischenvermieters vorrangig vor der Anwendung eines Umsatzschlüssels. Gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung des § 15 Abs. 4 S. 3 UStG bestehen auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 8. 11. 2012, C-511/10 keine Bedenken, Urteil des 1. Senats vom
24.9.2013, 1 K 194/11, Revision eingelegt, Az. des BFH V R 46/13.
prüfen, ob sie direkt und unmittelbar den zum Vorsteuerabzug berechtigenden oder den den
Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen zuzuordnen sind. Andernfalls ist eine Aufteilung gem. § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen. Die Anwendung eines Flächenschlüssels ist für
die Aufteilung der Vorsteuer aus nicht direkt zuzuordnenden Mietaufwendungen eines Zwischenvermieters vorrangig vor der Anwendung eines Umsatzschlüssels. Gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung des § 15 Abs. 4 S. 3 UStG bestehen auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 8. 11. 2012, C-511/10 keine Bedenken, Urteil des 1. Senats vom
24.9.2013, 1 K 194/11, Revision eingelegt, Az. des BFH V R 46/13.
Umsatzsteuer: Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig
aus den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Auch sogenannte Strohmanngeschäfte sind anzuerkennen, wenn der Mittelsmann die Rechte und Pflichten des Geschäfts auch im Außenverhältnis ernstlich übernehmen will, selbst wenn der Vertragspartner
die Strohmanneigenschaft kennt. Etwas anderes gilt allerdings für bloße Scheinverträge, bei
denen Einigkeit besteht, dass der Mittelsmann nur seinen Namen hergibt, Urteil des 5. Senats vom 7.6.2013, 5 K 61/10, rechtskräftig.
Verbrauchsteuerrecht: Nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG in der ab dem 1.1.2007 geltenden Fassung wird nur der sog. Wärmestrom, nicht jedoch der sog. Kraftstrom von der
Stromsteuer entlastet. Die Stromentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG wird nur für
den Strom gewährt, der unmittelbar in die Elektrolyse einfließt, d. h. an den Elektroden anliegt, nicht jedoch für den Strom, der für Randbereiche der Elektrolyse, wie etwa die Bewegung des Elektrolyts, entnommen wird, Urteil des 4. Senats vom 11.9.2013, 4 K 133/12,
Revision eingelegt, Az. des BFH VII R 52/13.
Stromsteuer entlastet. Die Stromentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG wird nur für
den Strom gewährt, der unmittelbar in die Elektrolyse einfließt, d. h. an den Elektroden anliegt, nicht jedoch für den Strom, der für Randbereiche der Elektrolyse, wie etwa die Bewegung des Elektrolyts, entnommen wird, Urteil des 4. Senats vom 11.9.2013, 4 K 133/12,
Revision eingelegt, Az. des BFH VII R 52/13.
Zollrecht: Wird Antidumpingzoll nacherhoben, so trägt die Zollverwaltung die Beweislast
dafür, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung in dem mit Antidumpingzoll belegten Land
hat und die Weiterverarbeitung in einem anderen Land nicht ursprungsbegründend war.
Erlässt die Zollbehörde den Abgabenbescheid unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist
unter Zugrundelegung einer unzutreffenden Rechtsansicht und ohne tragfähige Tatsachengrundlage und beginnt die Behörde erst während des Einspruchsverfahrens mit den erforderlichen Ermittlungen, so ist eine Klage gegen den „ins Blaue hinein“ erlassenen Bescheid
auch ohne beendetes Vorverfahren gemäß § 46 FGO als „Untätigkeitsklage" zulässig, Urteil
des 4. Senats vom 16.8.2013, 4 K 93/12, rechtskräftig.
dafür, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung in dem mit Antidumpingzoll belegten Land
hat und die Weiterverarbeitung in einem anderen Land nicht ursprungsbegründend war.
Erlässt die Zollbehörde den Abgabenbescheid unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist
unter Zugrundelegung einer unzutreffenden Rechtsansicht und ohne tragfähige Tatsachengrundlage und beginnt die Behörde erst während des Einspruchsverfahrens mit den erforderlichen Ermittlungen, so ist eine Klage gegen den „ins Blaue hinein“ erlassenen Bescheid
auch ohne beendetes Vorverfahren gemäß § 46 FGO als „Untätigkeitsklage" zulässig, Urteil
des 4. Senats vom 16.8.2013, 4 K 93/12, rechtskräftig.
Zollrecht: Hängt eine Befreiung von Zusatzzoll davon ab, ob sich die Ware im Zeitpunkt
des Erlasses der Zusatzzoll-Verordnung bereits auf dem Seetransport befunden hat, so
kommt es auf die Verladung auf das Seeschiff an; die Verladung auf ein Flussschiff, das die
Ware zum Seeschiff transportierte, reicht hingegen nicht. Ein Konnossement belegt die Verladung nur hinreichend, sofern sein Beweiswert nicht erschüttert worden ist, etwa weil das in
ihm angegebene Verladedatum im Widerspruch zu den ermittelten Containerläufen steht,
Urteil des 4. Senats vom 11.9.2013, 4 K 35/12, NZB eingelegt, Az. des BFH VII B 191/13.
Zollrecht, Tarifierung: Ob bei einem Puzzlebuch dem Text bzw. Druckinhalt oder aber dem
Puzzle übergeordnete Bedeutung beikommt, ist im Einzelfall zu ermitteln. Dass nach der
Einreihungsverordnung (EG) Nr. 1655/2005 ein der dortigen Beschreibung entsprechendes
Puzzlebuch als Spielzeug in Pos. 9503 KN einzureihen ist, steht der Einreihung eines anderen Puzzlebuchs als Buch in Pos. 4901 KN nicht entgegen, Urteil des 4. Senats vom
25.9.2013, 4 K 191/12, rechtskräftig.
des Erlasses der Zusatzzoll-Verordnung bereits auf dem Seetransport befunden hat, so
kommt es auf die Verladung auf das Seeschiff an; die Verladung auf ein Flussschiff, das die
Ware zum Seeschiff transportierte, reicht hingegen nicht. Ein Konnossement belegt die Verladung nur hinreichend, sofern sein Beweiswert nicht erschüttert worden ist, etwa weil das in
ihm angegebene Verladedatum im Widerspruch zu den ermittelten Containerläufen steht,
Urteil des 4. Senats vom 11.9.2013, 4 K 35/12, NZB eingelegt, Az. des BFH VII B 191/13.
Zollrecht, Tarifierung: Ob bei einem Puzzlebuch dem Text bzw. Druckinhalt oder aber dem
Puzzle übergeordnete Bedeutung beikommt, ist im Einzelfall zu ermitteln. Dass nach der
Einreihungsverordnung (EG) Nr. 1655/2005 ein der dortigen Beschreibung entsprechendes
Puzzlebuch als Spielzeug in Pos. 9503 KN einzureihen ist, steht der Einreihung eines anderen Puzzlebuchs als Buch in Pos. 4901 KN nicht entgegen, Urteil des 4. Senats vom
25.9.2013, 4 K 191/12, rechtskräftig.
Zollrecht, Tarifierung: Eine zum Einsatz in einem Drucker bestimmte Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b KN als Tinte in
die Unterposition 3215 9000 90 KN und nicht als Teil für einen Drucker in die Unterposition
8443 9990 KN einzureihen, selbst wenn sie mechanische Teile zum Pumpen der Tinte beinhaltet sowie einen Chip, mit dem Daten über die in der Kartusche befindlichen Tinte zur
Optimierung der Druckqualität an die im Drucker befindliche Steuereinheit übermittelt werden, Urteil des 4 Senats vom 23.9.2013, 4 K 162/12, NZB eingelegt, Az. des BFH VII B
202/13.
die Unterposition 3215 9000 90 KN und nicht als Teil für einen Drucker in die Unterposition
8443 9990 KN einzureihen, selbst wenn sie mechanische Teile zum Pumpen der Tinte beinhaltet sowie einen Chip, mit dem Daten über die in der Kartusche befindlichen Tinte zur
Optimierung der Druckqualität an die im Drucker befindliche Steuereinheit übermittelt werden, Urteil des 4 Senats vom 23.9.2013, 4 K 162/12, NZB eingelegt, Az. des BFH VII B
202/13.
Zollrecht, Tarifierung: Werden Tomaten im Trocknungsvorgang gesalzen, ist dies eine
über die in Pos. 0712 KN allein zulässige Trocknung hinausgehende Zubereitung der Tomaten. Daher sind getrocknete und gesalzene Tomaten, auch wenn sie noch nicht für den
Endverbrauch zubereitet sind, in Pos. 2002 KN (und nicht in Pos. 0711 KN) einzureihen,
sofern sie - jedenfalls in kleineren Mengen - ohne Gefährdung der Gesundheit verzehrt werden können, Urteile des 4. Senats vom 30.9.2013, 4 K 48/12, 4 K 73/12 – jeweils rechtskräftig – und 4 K 5/13, NZB eingelegt, Az. des BFH VII B 198/13.
über die in Pos. 0712 KN allein zulässige Trocknung hinausgehende Zubereitung der Tomaten. Daher sind getrocknete und gesalzene Tomaten, auch wenn sie noch nicht für den
Endverbrauch zubereitet sind, in Pos. 2002 KN (und nicht in Pos. 0711 KN) einzureihen,
sofern sie - jedenfalls in kleineren Mengen - ohne Gefährdung der Gesundheit verzehrt werden können, Urteile des 4. Senats vom 30.9.2013, 4 K 48/12, 4 K 73/12 – jeweils rechtskräftig – und 4 K 5/13, NZB eingelegt, Az. des BFH VII B 198/13.
Pressemitteilung FG Hamburg vom 30.12.2013