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Änderung bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen

Wird ein Dienstwagen privat genutzt, muss der Arbeitnehmer für diese Sachzuwendung Steuern zahlen. Um den geldwerten Vorteil zu ermitteln, gibt es zwei Möglichkeiten: die 1 % Regelung, eine pauschale
Variante oder die Führung eines Fahrtenbuches, das die tatsächlichen Kosten ermittelt.

Der BFH hat dieses Jahr mit mehreren Urteilen deutlich gemacht, dass die Anwendung der 1 % Regelung auch dann greift, wenn faktisch keine private Nutzung des Arbeitnehmers vorliegt. Nur ein vertraglich geregeltes Privatnutzungsverbot oder die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils noch verhindern.

Wer stattdessen lieber auf das Fahrtenbuch zurückgreift, sollte hierbei darauf achten, die Aufzeichnungen genau so vorzunehmen, wie es vom Finanzamt gewünscht wird. Bereits kleinste Abweichungen hiervon veranlassen die Finanzverwaltung dazu, das Fahrtenbuch nicht anzuerkennen. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, einen Steuerprofi hinzuzuziehen. 

Pressemitteilung StB.-Kammer Hessen vom 16.12.2013