Finanziert ein Arbeitgeber die Aus- oder Weiterbildung von Mitarbeitern und sollen die Kosten für den Arbeitnehmer steuerfrei bleiben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Bei einem berufsbegleitenden Studium z.B. muss die Teilnahme am Studium zu den Pf lichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis zählen. Dann wird die Förderung des Arbeitgebers nicht als zusätzlicher Arbeitslohn gewertet, der versteuert werden muss.
Bei einer Weiterbildung muss diese inhaltlich zum Aufgabenspektrum des Mitarbeiters passen und im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Wo die Weiterbildung stattf indet, nimmt dabei keinen Einfluss auf die Steuerfreiheit.
Ebenso steuerfrei sind Weiterbildungsmaßnahmen, die von Fremdunternehmen im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführt werden. Es kann sich hierbei um ganz unterschiedliche Maßnahmen handeln, zu denen z.B. auch der Fremdsprachenunterricht zählen kann.
Bei einem berufsbegleitenden Studium z.B. muss die Teilnahme am Studium zu den Pf lichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis zählen. Dann wird die Förderung des Arbeitgebers nicht als zusätzlicher Arbeitslohn gewertet, der versteuert werden muss.
Bei einer Weiterbildung muss diese inhaltlich zum Aufgabenspektrum des Mitarbeiters passen und im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Wo die Weiterbildung stattf indet, nimmt dabei keinen Einfluss auf die Steuerfreiheit.
Ebenso steuerfrei sind Weiterbildungsmaßnahmen, die von Fremdunternehmen im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführt werden. Es kann sich hierbei um ganz unterschiedliche Maßnahmen handeln, zu denen z.B. auch der Fremdsprachenunterricht zählen kann.
Pressemitteilung StB.-Kammer Hessen vom 26.11.2013