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Kindergeldanspruch für Kinder in dualem Studium nicht eingeschränkt

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 (2 K 2949/12 Kg) entschieden, dass ein duales Studium als Erstausbildung bzw. Erststudium im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. anzusehen ist.

Im Streitfall absolvierte der Sohn der Klägerin parallel zum Studiengang „Bachelor im Steuerrecht“ eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Die Prüfung zum Steuerfachangestellten legte er bereits im Jahr 2011 ab, während das Studium noch bis März 2013 andauerte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2012 auf, weil sie der Auffassung war, dass die Erstausbildung des Sohnes der Klägerin bereits mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten im Jahr 2011 beendet gewesen sei.

Dem ist das Gericht entgegen getreten. Es hat klargestellt, dass ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang (duales Studium) insgesamt als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen sei. Die Ausbildung sei erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad erreicht sei bzw. das Studium aus anderen Gründen ende. Die von der Familienkasse eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III B 63/13 anhängig.

Weitere Einzelheiten können Sie der Pressemitteilung Nr. 16 vom 4. November 2013 entnehmen.

FG Münster vom 15.11.2013