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Erlöse aus naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen können trotz Zahlung in einer Summe auf die Vertragslaufzeit verteilt werden

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 19. Februar 2013 (Az. 10 K 2176/10 E) entschieden, dass Verträge, die als Entschädigung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen gewährt werden, Nutzungsentgelte im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG darstellen, die nicht zwingend im Zuflussjahr versteuert werden müssen.

Die Klägerin ist Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Sie schloss mit dem Land Nordrhein-Westfalen einen Vertrag über die Duldung von Ersatzaufforstungen auf einer Teilfläche eines zum Betrieb gehörenden Grundstücks ab. Das Land war aufgrund einer Straßenbaumaßnahme zu diesen Maßnahmen verpflichtet. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin eine „einmalige Ertragsausfallentschädigung“, die den entgangenen Ertrag der landwirtschaftlichen Fläche für einen Zeitraum von 20 Jahren abgelten sollte.

In ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG verteilte die Klägerin diesen Betrag auf die Vertragslaufzeit und setzte lediglich 1/20 als Betriebseinnahme an. Das beklagte Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass eine Versteuerung in vollem Umfang im Jahr des Zuflusses erfolgen müsse, weil es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks, sondern um eine Verdienstausfallentschädigung handele.

Dem folgte das Gericht nicht und gab der Klage statt. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, die Zahlung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf 20 Jahre zu verteilen. Dieses Wahlrecht räume das Gesetz jedem ein, der eine Gegenleistung für die Nutzung von Sachen oder Rechten erhalte. Die Zahlung des Landes Nordrhein-Westfalen entfalle im Schwerpunkt auf eine Nutzungsüberlassung der Aufforstungsflächen in diesem Sinne. Die Klägerin könne für einen Zeitraum von 20 Jahren keinerlei Nutzungsvorteile aus den Flächen ziehen. Die ebenfalls in der Vereinbarung enthaltene Duldung trete dahinter zurück, da dieses Element auch anderen Gebrauchsüberlassungen immanent sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Münster vom 15.11.2013