Eine Einkommensteuererstattung aus einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen Tätigkeit gehört nicht zur Insolvenzmasse
Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 27. September 2013 (14 K 1917/12 AO) entschieden, dass der durch eine vom Insolvenzverwalter freigegebene Tätigkeit erworbene Einkommensteuererstattungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse fällt. Er kann daher vom Finanzamt mit vorinsolvenzrechtlichen Steuerschulden verrechnet werden.
Der Kläger gab als Insolvenzverwalter eine selbstständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse frei. Die hieraus resultierende Einkommensteuer setzte das Finanzamt gegenüber dem Insolvenzschuldner fest. Da dieser aus seinem insolvenzfreien Vermögen Einkommensteuervorauszahlungen geleistet hatte, kam es zu einem Erstattungsanspruch, den das Finanzamt mit Steuerrückständen aus Zeiträumen vor Insolvenzeröffnung verrechnete. Der Kläger begehrte demgegenüber die Auszahlung der Erstattung zur Insolvenzmasse. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Zu Recht, wie jetzt der 14. Senat bestätigt hat. Werde eine Tätigkeit vom Insolvenzverwalter ohne Einschränkung freigegeben, gehörten die Forderungen und Verbindlichkeiten, die hierdurch veranlasst seien, nicht zur Insolvenzmasse, sondern zum insolvenzfreien Vermögen. Dies gelte konsequenterweise auch für Steuererstattungsansprüche. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Näheres entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung Nr. 17 vom 4. November 2013.
Der Kläger gab als Insolvenzverwalter eine selbstständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse frei. Die hieraus resultierende Einkommensteuer setzte das Finanzamt gegenüber dem Insolvenzschuldner fest. Da dieser aus seinem insolvenzfreien Vermögen Einkommensteuervorauszahlungen geleistet hatte, kam es zu einem Erstattungsanspruch, den das Finanzamt mit Steuerrückständen aus Zeiträumen vor Insolvenzeröffnung verrechnete. Der Kläger begehrte demgegenüber die Auszahlung der Erstattung zur Insolvenzmasse. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Zu Recht, wie jetzt der 14. Senat bestätigt hat. Werde eine Tätigkeit vom Insolvenzverwalter ohne Einschränkung freigegeben, gehörten die Forderungen und Verbindlichkeiten, die hierdurch veranlasst seien, nicht zur Insolvenzmasse, sondern zum insolvenzfreien Vermögen. Dies gelte konsequenterweise auch für Steuererstattungsansprüche. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Näheres entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung Nr. 17 vom 4. November 2013.
FG Münster vom 15.11.2013