Direkt zum Hauptbereich

OLG Köln: Steuerberater müssen nicht auf Kirchenaustritt als Steuersparmöglichkeit hinweisen

- Urteil des OLG Köln vom 24.02.2005 - 8 U 61/04 -

Ein Steuerberater hat nicht die Pflicht, auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und eine damit verbundene Steuerersparnis hinzuweisen.

Die Kläger, ein Ehepaar, haben vom beklagten Steuerberater Schadensersatz in Höhe von 40.195,77 Euro wegen angeblicher Falschberatung zur Einkommen- und Kirchensteuer begehrt. Im Zuge einer Gewinnausschüttung einer von dem Ehemann geführten Firma war eine Steuermehrbelastung der Kläger im Rahmen ihrer privaten Steuerveranlagung eingetreten. Der Beklagte war sowohl hinsichtlich der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft als auch der privaten Steuerangelegenheiten der beiden Kläger als Steuerberater tätig.

Das Oberlandesgericht Köln hat die gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Bonn gerichtete Berufung der Kläger nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Beratung über vermeidbare Steuerbelastungen finde jedenfalls ihre Grenze bei Fragen, die eine höchstpersönliche Entscheidung des Mandanten voraussetzen. Es bleibe allein Sache des Mandanten, ohne fremden Einfluss zu entscheiden, ob er der Mitgliedschaft in einer Kirche aus immateriellen Gründen des Glaubens, des Gewissens und des religiösen Bekenntnisses oder dem materiellen Interesse an einer Ersparnis der Kirchensteuer den Vorrang einräumt.

Soweit im konkreten Fall dem Steuerberater eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, weil er bei einer Vergleichsberechung zu den Folgen der Gewinnausschüttung die Kirchensteuer nicht berücksichtigt hatte, fehle es am Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt.