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Herzlich Willkommen

auf dem Blog der Praxis Dr. Jürgen Groß (Beratung, Coaching & Mediation) und "Dr. Groß & Scheifler - Steuerberater GbR" in Melsungen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Themen Steuerrecht, Coaching, Mediation, Existenzgründungs- und Unternehmensberatung. Eine Haftung für die Inhalte dieser Seite kann NICHT übernommen werden, und wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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Schlussabrechnungen Corona Hilfen - WICHTIG!!!

Werte Mandantschaft, wir weisen darauf hin, dass die erhaltenen Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen   bis zum 30.06.2023 , auf Antrag bis 31.12.2023 abzurechnen sind! Bei Nichteinreichung droht die vollständige Rückzahlung der Hilfen. Da die Bearbeitung der Schlussabrechnungen einiger Zeit bedarf, bitten wir Sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Wir bitten um entsprechende Beachtung. Vielen Dank  Steuerberater Dr. Groß & Scheifler

Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 - IX R 3/22 entschieden. Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos. Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um W

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren). Die Zahlenwerte in diesem Merkblatt wurden auf Basis des geänderten Programmablaufplans für die maschinelle Lohnsteuerberechnung 2023 vom 13.02.2023 ermittelt. Dokument herunterladen   [pdf, 237KB] PM BMF vom 14.02.2023

Steuerrecht - das ändert sich 2023

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Grundfreibetrag wird erhöht Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen. Steuerlast wird an die Inflation angepasst Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht. Höhere Freigrenze beim Soli Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 Euro wird im Jahr 2023 auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro. Damit wird auch die Berechnung d

Privatverkäufer und Zimmervermieter aufgepasst - dies ändert sich ab dem Jahr 2023

Der Bundestag hat kurz vor Jahresschluss 2022 mit dem Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) die EU-Richtlinie 2021/514 (oder auch DAC-7 Richtlinie) umgesetzt. Das Gesetz verpflichtet Plattformbetreiber, meldepflichtige Anbieter von Vermietung und Verpachtung unbeweglicher Vermögen und Verkehrsmittel sowie Erbringung persönlicher Dienstleistungen, den Verkauf von Waren an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Ziel des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes ist die Herstellung von Transparenz über geschäftliche Aktivitäten auf digitalen Plattformen, um deren korrekte steuerliche Erfassung sowohl bei den Ertragsteuern als auch bei der Umsatzsteuer sicherzustellen. Zu den bekanntesten Beispielen zählten Portale, die die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichten, der Fahrdienstvermittlung dienten oder zum Verkauf von Waren genutzt würden. Bereits in der Vergangenheit, war eine gewerbsmäßig ausgeübte Betätigung, wie Warenverkauf, Dienstleistungsangebot, oder kurzf

Frohes Neues Jahr

Liebe Leserinnen und Leser, habt einen schönen letzten Tag im alten Jahr. Nutzt die Zeit, Euch eurer Wünsche und Träume gewahr zu werden. - 2023 bietet 365 Tage und ungezählte Möglichkeiten dazu, diese Realität werden zu lassen. Auf ein gutes Neues Jahr mit viel Liebe, Glücksmomenten, Frieden und Gesundheit. Dies wünsche ich Euch von Herzen.

Frohe Weihnachten

  Die Steuerberatungspraxis Dr. Groß & Scheifler wünscht allen Leserinnen und Lesern Frohe Weihnachten und einen guten Start in ein Neues Jahr. Unsere Praxis ist vom 27. - 30. Dezember 2022 geschlossen!